RS Vwgh 2008/1/28 2007/10/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §30;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gehörte der Bescheid des Umweltsenates, mit dem - mit die belangte Behörde bindender Wirkung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2006/05/0020) - festgestellt worden war, dass die verfahrensgegenständliche Weganlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, unbestrittenermaßen dem Rechtsbestand an. Daran änderte die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts. Ein durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfter Bescheid verliert nämlich - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung - erst mit der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG seine Rechtswirksamkeit; soweit aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, kommt diese erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses - mit ex-nunc-Wirkung -

zum Tragen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2005/18/0504, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100290.X01

Im RIS seit

06.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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