TE Vwgh Beschluss 2015/6/24 Ra 2015/09/0005

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des N H in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. November 2014, LVwG- 1-199/R10-2014, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. November 2014 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2015 abgewiesen, der dem Revisionswerber am 19. Februar 2015 zugestellt wurde.

Die vom Revisionswerber in der Folge am 1. April 2015 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde an dieses weitergeleitet, wo sie am 5. Mai 2015 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Die vom Revisionswerber in der Folge am 1. April 2015 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde an dieses weitergeleitet, wo sie am 5. Mai 2015 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Abweisung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 1 und 3 VwGG).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Abweisung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (Paragraph 26, Absatz eins, und 3 VwGG).

Wird eine Revision entgegen § 25a Abs. 5 VwGG nicht beim Verwaltungsgericht sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/09/0015, mwN).Wird eine Revision entgegen Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG nicht beim Verwaltungsgericht sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/09/0015, mwN).

Angesichts der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 19. Februar 2015 erweist sich die am 5. Mai 2015 beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingelangte außerordentliche Revision als verspätet.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, womit sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigte.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, womit sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigte.

Wien, am 24. Juni 2015

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090005.L00

Im RIS seit

17.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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