TE Vwgh Beschluss 2015/6/24 Ra 2015/04/0040

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §31;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des R W in S, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. März 2015, Zl. LVwG 41.30-4812/2014-2, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006 abgewiesen. 1. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 4, des Ingenieurgesetzes 2006 abgewiesen.

Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2015 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG iVm § 3 Abs. 1 und § 31 VwGVG "zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten" und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine abgesonderte Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2015 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 31, VwGVG "zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten" und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine abgesonderte Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass nach § 11 des Ingenieurgesetzes 2006 mit der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut sei. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpfe daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe.Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass nach Paragraph 11, des Ingenieurgesetzes 2006 mit der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut sei. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpfe daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe.

2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

2.1. Nach der - gemäß § 17 VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des § 6 AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. 2.1. Nach der - gemäß Paragraph 17, VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des Paragraph 6, AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden ist, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Nach Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden ist, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Nach Absatz 3, leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, folgt daraus für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist. 2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, folgt daraus für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist.

2.3. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht "abgetreten".

3. Die gegenständliche Revision erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Abtretung an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt ist - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/04/0035). 3. Die gegenständliche Revision erweist sich daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Abtretung an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt ist - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/04/0035).

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040040.L00

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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