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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. April 2015, Zl. LVwG-AV-226/001-2015, betreffend Kostenersatz für Barauslagen i.A. des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die weitere Eingabe der Revisionswerberin vom 11. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revision wurde am 8. Juni 2015 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision wurde am 8. Juni 2015 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Die danach eingebrachte weitere Eingabe der Revisionswerberin vom 11. Juni 2015 war wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34Die danach eingebrachte weitere Eingabe der Revisionswerberin vom 11. Juni 2015 war wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß Paragraph 34
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0064, mwN).Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0064, mwN).
Wien, am 25. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070077.L00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015