TE Vwgh Beschluss 2015/6/30 Ra 2015/06/0053

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. März 2015, Zl. LVwG- 3/116/23-2015, betreffend Baubewilligung (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt S; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen ist. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311, mwN). Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0202, mwN), ebenso wie auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangene Bescheide (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, mwN), und nur im Rahmen der §§ 68 ff AVG einer Korrektur zugänglich. Rechtsnachfolger müssen eine dem Rechtsvorgänger gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen (vgl. dazu etwa bereits das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0088, mwN). Auch das Unterbleiben von Einwendungen des Rechtsvorgängers der Revisionswerber gegen das seinerzeitige Bauvorhaben "unter entschuldbarer irriger Annahmen" ändert daher nichts an der Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6, und 7 ABGB - auszulegen ist. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311, mwN). Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0202, mwN), ebenso wie auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangene Bescheide vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, mwN), und nur im Rahmen der Paragraphen 68, ff AVG einer Korrektur zugänglich. Rechtsnachfolger müssen eine dem Rechtsvorgänger gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen vergleiche , dazu etwa bereits das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0088, mwN). Auch das Unterbleiben von Einwendungen des Rechtsvorgängers der Revisionswerber gegen das seinerzeitige Bauvorhaben "unter entschuldbarer irriger Annahmen" ändert daher nichts an der Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060053.L00

Im RIS seit

15.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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