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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/06/0053 B 30. Juni 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der Gemeinde H, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Februar 2015, Zl. LVwG 50.14-2715/2014-28, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde H; weitere Partei:
Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. I, ,Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. römisch eins, ,
2. R), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde H der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachter Abstellfläche für zwei Pkw sowie Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen.
Dagegen berief die Zweitmitbeteiligte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013.
Der Gemeinderat der revisionswerbenden Gemeinde wies mit Bescheid vom 12. September 2013 die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2013 erhob die Zweitmitbeteiligte dagegen Vorstellung (nunmehr Beschwerde).
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hob mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2015 den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der revisionswerbenden Gemeinde auf und sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision der Gemeinde H, in welcher die Verletzung "formal" im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und "materiell" im Recht auf Selbstverwaltung behauptet wird.
Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde nicht in dem geltend gemachten Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt (vgl. dazu aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, Zlen. 2010/16/0202 bis 0204, mwN; zur Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097), kommt der revisionswerbenden Gemeinde aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde nicht in dem geltend gemachten Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt vergleiche , dazu aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, Zlen. 2010/16/0202 bis 0204, mwN; zur Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097), kommt der revisionswerbenden Gemeinde aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:
Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen.Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen.
Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Gemeindevorstand als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Gemeindebehörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Gemeindevorstand als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Gemeindebehörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060048.L00Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015