Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F (geboren 1993), vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, Zl. W134 1435978- 1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Juni 2013, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.). Weiters wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und diesem gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A II.). Unter einem wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19. Februar 2016 erteilt (Spruchpunkt A III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Juni 2013, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und diesem gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A römisch zwei.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19. Februar 2016 erteilt (Spruchpunkt A römisch drei.).
Gegen den Spruchpunkt A I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass eine "rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus und eine allenfalls daraus resultierende Abschiebung" für den Revisionswerber mit erheblichsten persönlichen Nachteilen verbunden wäre.Gegen den Spruchpunkt A römisch eins. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass eine "rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus und eine allenfalls daraus resultierende Abschiebung" für den Revisionswerber mit erheblichsten persönlichen Nachteilen verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dass mit dem Vollzug des Spruchpunktes A I. des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - dem die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht aufgezeigt. Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen (vgl. etwa die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage 2015, D. II.3. zu § 30 VwGG angeführte Judikatur). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.Dass mit dem Vollzug des Spruchpunktes A römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - dem die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht aufgezeigt. Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen vergleiche , etwa die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage 2015, D. römisch zwei.3. zu Paragraph 30, VwGG angeführte Judikatur). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 30. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010056.L00Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016