TE Vwgh Beschluss 2015/6/30 Ra 2015/01/0016

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M und 2. des Y, beide vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014, Zlen. W123 2007531-1/8E und W123 2012039-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. März 2014 bzw. 3. September 2014, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden waren, gemäß § 3 Abs. 1 bzw. §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte A 1.I. und A 2.I.). Weiters wurde den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte II. der genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und diesen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bzw. §§ 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Unter einem wurden gemäß § 8 Abs. 4 bzw. §§ 8 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 9. Dezember 2015 erteilt (Spruchpunkte A 1.II. und A 2.II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. März 2014 bzw. 3. September 2014, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte A 1.I. und A 2.I.). Weiters wurde den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und diesen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Unter einem wurden gemäß Paragraph 8, Absatz 4, bzw. Paragraphen 8, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 9. Dezember 2015 erteilt (Spruchpunkte A 1.II. und A 2.II.).

Gegen die Spruchpunkte A 1.I. und A 2.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass es nicht auszuschließen sei, dass "die Einleitung aufenthaltsbeendender fremdenpolizeilicher Maßnahmen" drohe.

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dass mit dem Vollzug der Spruchpunkte A 1.I. und A 2.I. des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - denen die Stellung subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht aufgezeigt. Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen (vgl. etwa die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage 2015, D. II.3. zuDass mit dem Vollzug der Spruchpunkte A 1.I. und A 2.I. des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - denen die Stellung subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht aufgezeigt. Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen vergleiche , etwa die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage 2015, D. römisch zwei.3. zu

§ 30 VwGG angeführte Judikatur). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.Paragraph 30, VwGG angeführte Judikatur). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010016.L00

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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