TE Vwgh Beschluss 2015/6/30 Ra 2014/21/0010

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache der J S in U, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Februar 2014, Zl. VGW- 151/023/5629/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. April 2013 wies die Landespolizeidirektion Wien einen Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2014 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung, die ab dem 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandeln war, mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit Bescheid vom 20. April 2013 wies die Landespolizeidirektion Wien einen Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2014 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung, die ab dem 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandeln war, mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte, dass die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob es auf (Erkenntnis vom 20. Februar 2015, E 104/2014-12).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach dessen Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach dessen Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Dem trat der Vertreter der Revisionswerberin auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das nicht in den Pauschbeträgen dieser Verordnung Deckung findende Kostenersatzbegehren (Einschreibegebühr) war abzuweisen.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das nicht in den Pauschbeträgen dieser Verordnung Deckung findende Kostenersatzbegehren (Einschreibegebühr) war abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210010.L00

Im RIS seit

11.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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