RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1017;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (Hinweis auf die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Randzahl 7).

Diese Autoren zählen die Arten der Offenlegung auf: Schriftliche Vollmacht, mündliche Vollmachtserteilung (vor der Behörde) und Berufung auf die erteilte Vollmacht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungBeginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X03

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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