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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über den Fristsetzungsantrag des F B in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem vom Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen worden war, im Mai 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 11. Juni 2015 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwies. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.Dem vom Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen worden war, im Mai 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 11. Juni 2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwies. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
Dieser Auffassung trat der Antragsteller nicht entgegen.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210003.F00Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018