TE Vwgh Beschluss 2015/7/2 Ro 2014/16/0074

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der B C in W, vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. September 2014, Zl. RV/7100860/2013, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht einen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 über die Abweisung eines Antrages der Revisionswerberin, ihr Familienbeihilfe zu gewähren. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Das Erkenntnis enthält als Rechtsbelehrung den Hinweis, dass die Revision beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden muss.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht einen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 über die Abweisung eines Antrages der Revisionswerberin, ihr Familienbeihilfe zu gewähren. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Das Erkenntnis enthält als Rechtsbelehrung den Hinweis, dass die Revision beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden muss.

Das angefochtene Erkenntnis wurde am 14. Oktober 2014 dem damaligen Rechtsfreund der Revisionswerberin zugestellt.

Die Revisionswerberin brachte einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten am 18. November 2014 zur Post gegebenen und am 19. November 2014 eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. November 2014, zur Post gegeben am 27. November 2014, dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

Das Bundesfinanzgericht bewilligte mit Beschluss vom 13. Jänner 2015 die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigabe eines Rechtsanwaltes.

Das Bundesfinanzgericht legte die in der Folge vom bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen oder bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen oder bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, sind gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/15/0025, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/15/0025, mwN).

Im vorliegenden Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis am Dienstag, dem 14. Oktober 2014, zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des Dienstags, des 25. November 2015.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mag zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben worden sein, war jedoch an den dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet und dazu am Donnerstag, dem 27. November 2015, einem Zustelldienst übergeben.

Da somit der vorliegende Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht wurde, bewirkte dieser Antrag nicht die in § 26 Abs. 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.Da somit der vorliegende Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht wurde, bewirkte dieser Antrag nicht die in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.

Die vorliegende Revision erweist sich daher als verspätet und war deswegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 2. Juli 2015Die vorliegende Revision erweist sich daher als verspätet und war deswegen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 2. Juli 2015

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160074.J00

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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