Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Burggraben 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. September 2013, Zl. VwSen-167933/7/Kof/CG, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (weitere Parteien:
1. Oberösterreichische Landesregierung, 2. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich und dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 27. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 12. März 2013 um 00.15 Uhr an einem näher genannten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des durch Kennzeichen näher bestimmten Fahrzeugs (Leichtmotorrad) am näher genannten Unfallort am 11. März 2013 um 22.45 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei (Spruchpunkt 1), sowie er habe das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO und zu Spruchpunkt 2 eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tage) und zu Spruchpunkt 2 gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Wochen) sowie eine Freiheitsstrafe von einer Woche verhängt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 27. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 12. März 2013 um 00.15 Uhr an einem näher genannten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des durch Kennzeichen näher bestimmten Fahrzeugs (Leichtmotorrad) am näher genannten Unfallort am 11. März 2013 um 22.45 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei (Spruchpunkt 1), sowie er habe das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1 eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO und zu Spruchpunkt 2 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tage) und zu Spruchpunkt 2 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Wochen) sowie eine Freiheitsstrafe von einer Woche verhängt wurden.
In der Begründung diese Straferkenntnisses wird u. a. ausgeführt, am 11. März 2013 um 22.56 Uhr sei eine Sektorstreife der Polizei über die Bezirksleitstelle S. verständigt worden, dass sich zuvor gegen 22.45 Uhr im Stadtgebiet von S. an einem näher genannten Ort ein Verkehrsunfall ereignet habe, bei der eine Person verletzt worden sei. Kurze Zeit später sei die Streife am Unfallort eigetroffen, wobei die Rettung bereits vor Ort gewesen sei und die Person (der Beschwerdeführer) bereits erstversorgt gewesen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer als verletzte Person und vermeintlicher Lenker des gegenständlichen Leichtmotorrades identifiziert werden können. Laut Auskunft der Rotkreuzmitarbeiter sei der Beschwerdeführer so an der Unfallstelle vorgefunden worden, dass zuerst das Kfz aus seinem Nahbereich habe entfernt werden müssen, damit eine Behandlung möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Handschuhen und Helm ausgerüstet und ansprechbar gewesen; es sei daher von der Polizei versucht worden, ihn zum Unfallhergang zu befragen, wobei er ein äußerst unhöfliches Benehmen an den Tag gelegt habe. Zum Unfallhergang habe der Beschwerdeführer vermeint, dass er auf seinem Grundstück "fahren und saufen" könne, so viel er wolle. Ferner habe der Beschwerdeführer noch angegeben, dass er nicht gefahren sei und alles Weitere ein näher genannter Rechtsanwalt machen werde.
Die Zufahrt zum G.-Weg 8 (Wohnanschrift des Beschwerdeführers) sei ausschließlich über den G.-Weg möglich. Das Leichtmotorrad sei auf der Straße und der Beschwerdeführer am Rand der Straße zum abschüssigen Grundstück gelegen. Der G.-Weg ende auch vor dem Objekt G.-Weg Nr. 6 bzw. Nr. 8. Der Auspuff sei betriebswarm gewesen. Aufgrund der wahrgenommenen Anzeichen einer Alkoholisierung - wie deutlicher Alkoholgeruch, veränderte Aussprache - und weil der Beschwerdeführer im Verdacht gestanden sei, das genannte Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sei er noch an Ort und Stelle zum Test mittels geeichtem Alkomaten aufgefordert worden. Der Alkomattest habe aber nicht mehr vor Ort durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer ins Krankenhaus nach R. verbracht worden sei. Es sei aber veranlasst worden, dass ein Beamter der Polizeiinspektion R. den Alkomattest durchführe, weshalb sich GI B. von der Polizeiinspektion R. in die Unfallambulanz des Krankenhauses R. begeben habe. Von diesem Polizeibeamten sei der Beschwerdeführer nach seiner ärztlichen Versorgung um 00.15 Uhr des 12. März 2013 nochmals zum Alkomattest aufgefordert worden. Diesen habe der Beschwerdeführer jedoch mit den Worten "ich blase nicht" verweigert. Weiters habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, er sei auf seinem Grund "über die Leitn" gefahren und er könne auf seinem Privatgrund "fahren und saufen", was er wolle.
Die vom Beschwerdeführer angegebene "Leitn" sei von der Fahrbahn des G.-Weges aus abschüssig und mit einer Stützmauer getrennt, sodass ein Zufahren aus der Wiese in diesem Bereich eigentlich gar nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer habe mit dem Hinweis, dass er auf seinem Privatgrund nach Belieben "fahren und saufen" könne, selbst zugegeben, das genannte Kfz gelenkt zu haben. Dabei dürfte er aber den Umstand nicht bedacht haben, dass sich die von ihm angegebene "Leitn" derart gestaltet sei, dass diese von der Fahrbahn des G.- Weges aus abschüssig und mit einer Stützmauer getrennt gewesen sei. Ein Zufahren aus der Wiese in diesem Bereich zur späteren Unfallörtlichkeit sei somit nicht möglich.
Vielmehr habe es sich nach der Vermutung der Polizei so zugetragen, dass er den G.-Weg von der A.-Straße kommend, also eine Straße mit öffentlichem Verkehr, benutzt habe. Bedenke man auch die weiteren Umstände des Verkehrsunfalls - die Auffindung des Beschwerdeführers quasi "unter" dem Kfz mit betriebswarmem Auspuff - erweise sich auch dessen weitere Behauptung, das Kfz lediglich gestartet und umgestoßen zu haben, als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe daher auch die Übertretung zu Spruchpunkt 2 zu verantworten, zumal er das genannte Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Gemeindestraße G.-Weg) gelenkt habe; es stehe dies für die Behörde in freier Beweiswürdigung zweifelsfrei fest.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. September 2013 wurde die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wurde der Berufung insofern stattgegeben, als zu Spruchpunkt 1 die Geldstrafe auf EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) und zu Spruchpunkt 2 die Geldstrafe mit EUR 2.180,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Wochen beibehalten, jedoch der Entfall der verhängten Freiheitsstrafe verfügt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Zufahrt zum Haus des Beschwerdeführers sei - ungeachtet dessen, dass sich die letzten ca. 20 m in Privateigentum befänden - für jedermann möglich und es handle sich dabei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Zufahrt zum Haus des Beschwerdeführers sei - ungeachtet dessen, dass sich die letzten ca. 20 m in Privateigentum befänden - für jedermann möglich und es handle sich dabei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO.
Für den Polizeibeamten GI K. S. habe sich die Situation wie folgt dargestellt:
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Wesentlich ist, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. das Erkenntnis vom 25. Mai 2013, Zl. 2013/02/0073, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Wesentlich ist, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Mai 2013, Zl. 2013/02/0073, mwN).
Da die Alkoholisierung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, ist zu prüfen, ob nach den Feststellungen ein begründeter Verdacht des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand gegeben war.
Angesichts der auch von der belangten Behörde näher dargelegten konkreten Umstände, unter denen der Beschwerdeführer neben seinem - offensichtlich kurz zuvor in Betrieb genommenen - Leichtmotorrad in alkoholisiertem Zustand am Rande einer Verkehrsfläche liegend angetroffen wurde, wurde auch das Vorliegen eines solchen Verdachtes des Lenkens zum Zeitpunkt der Aufforderung von der belangten Behörde zutreffend angenommen. Weshalb es für die Zulässigkeit einer Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO wesentlich sein sollte, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall nur der Beschwerdeführer selbst verletzt wurde, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen. Die gerügte Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben.Angesichts der auch von der belangten Behörde näher dargelegten konkreten Umstände, unter denen der Beschwerdeführer neben seinem - offensichtlich kurz zuvor in Betrieb genommenen - Leichtmotorrad in alkoholisiertem Zustand am Rande einer Verkehrsfläche liegend angetroffen wurde, wurde auch das Vorliegen eines solchen Verdachtes des Lenkens zum Zeitpunkt der Aufforderung von der belangten Behörde zutreffend angenommen. Weshalb es für die Zulässigkeit einer Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO wesentlich sein sollte, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall nur der Beschwerdeführer selbst verletzt wurde, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen. Die gerügte Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben.
Ferner wird in der Beschwerde gerügt, es habe weder ein Lenken des gegenständlichen Fahrzeugs stattgefunden, noch sei dieses auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Die Behörde habe die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin G. B. unterlassen. Diese Zeugin hätte durch ihre Aussage klar zum Ausdruck bringen können, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestanden und dann umgefallen sei, in ihrem Eigentum stehender Privatgrund gewesen sei.
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2013, Zl. 2009/02/0054, m. w.N.).Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2013, Zl. 2009/02/0054, m. w.N.).
Dass es sich beim G.-Weg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wurde von der belangten Behörde im Zuge einer schlüssigen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt; dem wurde auch vom Beschwerdeführer nicht konkret widersprochen. Dass allenfalls Teilflächen am Ende dieses Weges im Privateigentum stehen, vermag jedoch im Hinblick auf die vorzitierte hg. Judikatur nichts daran zu ändern, dass auch solche Teilflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten. Es ist daher auch nicht wesentlich, dass die belangte Behörde die Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin zur Frage, ob Teilflächen, die gemäß den vom Unfallort angefertigten Fotos auch nicht von der übrigen Straße abgegrenzt sind, im Privateigentum dieser Zeugin stehen, unterlassen hat. Es bedurfte ferner in diesem Zusammenhang auch keines Lokalaugenscheins, um die in der Beschwerde angesprochene Abgrenzung zwischen "öffentlicher Straße" und "Privatgrund" festzustellen.
Zutreffend verweist die Berufungsbehörde auch auf die hg. Judikatur, wonach gemäß § 45 Abs. 2 AVG (diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch für Verfahren nach dem VStG anwendbar) eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzusehen ist, wenn anzunehmen ist, dass sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/09/0004, mwN).Zutreffend verweist die Berufungsbehörde auch auf die hg. Judikatur, wonach gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG (diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 24, VStG auch für Verfahren nach dem VStG anwendbar) eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzusehen ist, wenn anzunehmen ist, dass sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/09/0004, mwN).
Insoweit der Beschwerdeführer das Lenken seines Leichtmotorrades unmittelbar vor seinem Unfall im Hinblick auf seine Bestrafung nach § 1 Abs. 3 FSG in der Beschwerde in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Berufungsbehörde in schlüssiger Beweiswürdigung dargelegt hat, weshalb sie - genauso wie bereits die Behörde erster Instanz - der von ihm behaupteten Version des Unfallhergangs keinen Glauben schenkt und von einem Lenken des Leichtmotorrades durch ihn auf dem G.-Weg unmittelbar vor dem Unfall ausgeht. Dem vermochte der Beschwerdeführer auch im Zuge des Berufungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen.Insoweit der Beschwerdeführer das Lenken seines Leichtmotorrades unmittelbar vor seinem Unfall im Hinblick auf seine Bestrafung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG in der Beschwerde in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Berufungsbehörde in schlüssiger Beweiswürdigung dargelegt hat, weshalb sie - genauso wie bereits die Behörde erster Instanz - der von ihm behaupteten Version des Unfallhergangs keinen Glauben schenkt und von einem Lenken des Leichtmotorrades durch ihn auf dem G.-Weg unmittelbar vor dem Unfall ausgeht. Dem vermochte der Beschwerdeführer auch im Zuge des Berufungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am 6. Juli 2015
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Straße mit öffentlichem Verkehr "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020263.X00Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015