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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das - erkennbar auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erledigende - Erkenntnis vom 1. Juni 2015, Zl. W171 1432476-1/18E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat das - erkennbar auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erledigende - Erkenntnis vom 1. Juni 2015, Zl. W171 1432476-1/18E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (zur Verfahrenseinstellung trotz fehlenden Einstellungsbeschlusses nach teilweiser Zurückziehung der Beschwerde - hier: betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen (zur Verfahrenseinstellung trotz fehlenden Einstellungsbeschlusses nach teilweiser Zurückziehung der Beschwerde - hier: betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war, soweit es den im hier anzuwendenden § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes übersteigt, abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war, soweit es den im hier anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes übersteigt, abzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015190012.F00Im RIS seit
13.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015