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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. Mai 2015, Zl. LVwG- 2015/13/0372 + 0373-8, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2015) richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1. Unter Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2015, mit welchem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für alle Klassen für die Dauer von acht Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides entzogen, für den Fall des Besitzes weiterer (ausländischer) Lenkberechtigungen diese entzogen worden waren und überdies die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet und der Revisionswerber zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgefordert worden war, abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung u.a. auf die unter Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Jänner 2015, mit welchem der Revisionswerber einer am 25. Juli 2014 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft im Tatzeitpunkt: 0,72 mg/l) schuldig erkannt worden war (vgl. die zur hg. Zl. Ra 2015/02/0123 protokollierte Revision). Darüber hinaus stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber bereits im Jahr 2010 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft im Tatzeitpunkt: 0,62 mg/l; Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960) gelenkt habe.Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung u.a. auf die unter Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Jänner 2015, mit welchem der Revisionswerber einer am 25. Juli 2014 begangenen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft im Tatzeitpunkt: 0,72 mg/l) schuldig erkannt worden war vergleiche , die zur hg. Zl. Ra 2015/02/0123 protokollierte Revision). Darüber hinaus stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber bereits im Jahr 2010 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft im Tatzeitpunkt: 0,62 mg/l; Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960) gelenkt habe.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.2.1. Die oben erwähnte Sachverhaltsfeststellung zur bereits im Jahr 2010 begangenen Übertretung wird in der Revision nicht bestritten. Die Revision wendet sich primär gegen die der nunmehr rechtskräftigen Bestrafung wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2014 zugrundeliegenden Feststellungen.
2.2.2. In der Revision werden - vor dem Hintergrund, dass eine nunmehr rechtskräftige Bestrafung wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2015 vorliegt (vgl. Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Erkenntnisses) und wegen des bereits im Jahr 2010 begangenen Alkoholdelikts ein Fall nach § 26 Abs. 2 Z. 6 FSG vorliegt, in welchem eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine Dauer von mindestens acht Monaten vorgesehen ist - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. 2.2.2. In der Revision werden - vor dem Hintergrund, dass eine nunmehr rechtskräftige Bestrafung wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2015 vorliegt vergleiche , Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Erkenntnisses) und wegen des bereits im Jahr 2010 begangenen Alkoholdelikts ein Fall nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG vorliegt, in welchem eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine Dauer von mindestens acht Monaten vorgesehen ist - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110049.L00Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015