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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSVG 1978 §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über den Fristsetzungsantrag des S P in F, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 10. Juni 2015, Zl. L503 2010098-1/3E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Der begehrte Ersatz von Schriftsatzaufwand war dem Antragsteller nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2008, Zl. 2008/06/0088, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0144). Die Eingabengebühr war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 46 GSVG nicht zu entrichten.Der begehrte Ersatz von Schriftsatzaufwand war dem Antragsteller nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2008, Zl. 2008/06/0088, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0144). Die Eingabengebühr war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 46, GSVG nicht zu entrichten.
Wien, am 9. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015080008.F00Im RIS seit
28.09.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015