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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des R I in W, vertreten durch Dr. Eva Schulze, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rudolfsplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Jänner 2015, Zl. W170 2016286-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des R römisch eins in W, vertreten durch Dr. Eva Schulze, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rudolfsplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Jänner 2015, Zl. W170 2016286-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 12. März 2015 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bewilligt und mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. März 2015 die einschreitende Rechtsanwältin zur Vertreterin des Revisionswerbers bestellt. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer wurde der Verfahrenshelferin gemäß ihren Angaben am 3. April 2015 zugestellt.
Die am 13. Mai 2015 zur Post gegebene, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 28. Mai 2015 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Verständigungen durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Die am 13. Mai 2015 zur Post gegebene, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 28. Mai 2015 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Verständigungen durch das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, VwGG).
Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision für den Revisionswerber am 15. Mai 2015, weshalb die erst nach diesem Tag zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Post gegebene und am 28. Mai 2015 bei diesem eingelangte Revision verspätet ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0008 und vom 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0165, jeweils mit weiteren Nachweisen).Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision für den Revisionswerber am 15. Mai 2015, weshalb die erst nach diesem Tag zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Post gegebene und am 28. Mai 2015 bei diesem eingelangte Revision verspätet ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0008 und vom 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0165, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200037.L00Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015