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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Fristsetzungssache des M W in G, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Bundesverwaltungsgericht i.A. Mehrleistungszulage, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 29. Juni 2015, Zl. W122 2001549-1/12-E, erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 15. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120003.F00Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015