TE Vwgh Beschluss 2015/7/22 Ra 2015/02/0124

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Veröffentlicht am 22.07.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des K in L, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. April 2015, Zl. KLVwG- 1564/6/2014, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des K in L, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. April 2015, Zl. KLVwG- 1564/6/2014, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 19. März 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 2 StVO schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt. Er habe sich am 24. Juli 2013 um 19:45 Uhr an einem näher bezeichneten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 19. März 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, StVO schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe von EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt. Er habe sich am 24. Juli 2013 um 19:45 Uhr an einem näher bezeichneten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

2. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. 2. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem fest, dass der Revisionswerber zweimal vom Polizeibeamten "lautstark" zum Alkomat-Test aufgefordert worden sei. Es stützte diese Feststellungen im Wesentlichen auf übereinstimmende Zeugenaussagen zweier Polizeibeamter sowie auf die im durchgeführten Ortsaugenschein festgestellten örtlichen Umstände.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Verwaltungsgericht irrtümlich davon ausgehe, dass das ihm angelastete Delikt vorliege, weil er die Atemluftuntersuchung verweigert habe. Das Verwaltungsgericht habe in Verkennung, dass eine rechtmäßige, an den Revisionswerber ergangene und vom ihm auch wahrnehmbare und verstandene Aufforderung zum Verbleib an der Unfallstelle und zur Ablegung der Atemluftuntersuchung nicht erfolgt sei, eine Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach derartige Aufforderungen mit entsprechender Deutlichkeit des Begehrens erfolgen müssen und diese auch vom Adressaten wahrgenommen und verstanden werden können.

5. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass sie von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt: 5. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass sie von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt:

Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Verwaltungsgericht - auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Aufforderung zum Alkomattest unter anderem voraussetzt, dass der durch Zuruf Aufgeforderte diesen wahrnimmt und verstanden hat (vgl. etwa das auch vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0073). Das Vorbringen des Revisionswerbers wendet sich im Ergebnis vielmehr gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/02/0003, mwN).Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Verwaltungsgericht - auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Aufforderung zum Alkomattest unter anderem voraussetzt, dass der durch Zuruf Aufgeforderte diesen wahrnimmt und verstanden hat vergleiche , etwa das auch vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0073). Das Vorbringen des Revisionswerbers wendet sich im Ergebnis vielmehr gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/02/0003, mwN).

6. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2015

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Besondere Rechtsgebiete StVO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020124.L00

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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