RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0094 E 30. August 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050296.X04

Im RIS seit

11.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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