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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. April 2015, Zlen. LVwG-2015/15/0218-9 und LVwG-2015/15/0219-8, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: Republik Ö, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol in 6020 Innsbruck, Herrengasse 1-3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die dem angefochtenen Beschluss allein zugrunde liegende Frage, ob der Revisionswerberin im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, wurde vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst.
Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision, welche einerseits in Verkennung des Umfanges der mit dem angefochtenen Beschluss entschiedenen Sache bestimmte Mängel des erstbehördlichen Bescheides behaupten und sich andererseits von der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Judikatur entfernen, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision, welche einerseits in Verkennung des Umfanges der mit dem angefochtenen Beschluss entschiedenen Sache bestimmte Mängel des erstbehördlichen Bescheides behaupten und sich andererseits von der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Judikatur entfernen, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070083.L00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015