Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des Mag. Wolfgang Winkler als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der e KG in W, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 2/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Februar 2015, Zl. LVwG-AB-13-0134, betreffend Aufträge nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:
Entgegen den Zulassungsausführungen der Revision liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, an wen ein abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag nach Eröffnung der Insolvenz zu richten ist und dass in diesem Zusammenhang der Masseverwalter nicht unmittelbar verpflichtet werden kann, sondern lediglich der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners ist (vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, sowie weiters etwa das auf den Aussagen dieses Erkenntnisses aufbauende Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 99/07/0104).Entgegen den Zulassungsausführungen der Revision liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, an wen ein abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag nach Eröffnung der Insolvenz zu richten ist und dass in diesem Zusammenhang der Masseverwalter nicht unmittelbar verpflichtet werden kann, sondern lediglich der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners ist vergleiche , das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, sowie weiters etwa das auf den Aussagen dieses Erkenntnisses aufbauende Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 99/07/0104).
Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht etwa - wie die Revision insinuiert - im Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2001/07/0018, von den Aussagen des Erkenntnisses zur Zl. 96/07/0071 abgerückt, sondern hat diese vielmehr der damals getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt. Mit entgegengesetzten Aussagen der Lehre hat sich das Erkenntnis zur Zl. 2001/07/0018 zwar in einem obiter dictum befasst, sich diesen Aussagen aber nicht angeschlossen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2015
Schlagworte
Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070079.L00Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016