RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §354;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litb;
BauRallg;
B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1040 E 16. September 2003 RS 3 (hier mit Zusatz: "Eine Einschränkung des Erfordernisses der Eigentümerzustimmung ist nicht gleichheitswidrig und demgemäß verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. August 996, Zl. 96/05/0064).")

Stammrechtssatz

Eine Baubewilligung greift nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, weshalb eine Zustimmungsverpflichtung des Grundeigentümers unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96, VfSlg 14783/1997). Selbst ein völliger Verzicht auf die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren wäre daher zulässig.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050222.X05

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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