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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Mag. W A in W, (vormals) vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. März 2015, Zl. VGW- 211/017/34082/2014/VOR-1, betreffend Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. März 2015 dem Revisionswerber am 1. April 2015 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 13. Mai 2015.
Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt und zur Post gegeben und langte am 13. Mai 2015 bzw. am 18. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie am 19. Mai 2015 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet hat, wo sie am 20. Mai 2015, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte.
Weiters übermittelte auch der Revisionswerber die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgericht Wien, wo sie am 20. Mai 2015 einlangte, und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. VGW-211/V/017/5925/2015/R- 3, wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG in Verbindung mit § 31 VwGVG ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 8. Juli 2015 zugestellt.Mit Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. VGW-211/V/017/5925/2015/R- 3, wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 8. Juli 2015 zugestellt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat die außerordentliche Revision nach Zustellung von Ausfertigungen an die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 16. Juli 2015 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Das Verwaltungsgericht Wien hat die außerordentliche Revision nach Zustellung von Ausfertigungen an die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 16. Juli 2015 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
Die vorliegende Revision wäre - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen.
Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Juli 2014, Zl. Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 13. Mai 2015 und somit schon vor der Weiterleitung der Revision an das Verwaltungsgericht Wien abgelaufen war. Die Revision erweist sich somit als verspätet.Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder sonst bei dieser einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 31. Juli 2014, Zl. Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 13. Mai 2015 und somit schon vor der Weiterleitung der Revision an das Verwaltungsgericht Wien abgelaufen war. Die Revision erweist sich somit als verspätet.
Die vorliegende Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050034.L00Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016