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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Dezember 2014, Zl. LVwG-AB-14-0218, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines armenischen Staatsangehörigen, vom 8. Oktober 2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines armenischen Staatsangehörigen, vom 8. Oktober 2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für zulässig.
Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst die Feststellungen der Behörde dar, wonach der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. März 2009 nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Auf Grund dieser Verurteilung sei dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Jänner 2011 der Status des Asylberechtigten aberkannt und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. Mai 2011 sei die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt worden, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst die Feststellungen der Behörde dar, wonach der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. März 2009 nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Auf Grund dieser Verurteilung sei dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Jänner 2011 der Status des Asylberechtigten aberkannt und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. Mai 2011 sei die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt worden, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2011 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.000,- verurteilt worden. Der Revisionswerber sei vom 15. November 2010 bis 2. November 2012 bei der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH und seit dem 21. Dezember 2012 bei der Sodexo Service Solutions Austria GmbH beschäftigt gewesen.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2011 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.000,- verurteilt worden. Der Revisionswerber sei vom 15. November 2010 bis 2. November 2012 bei der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH und seit dem 21. Dezember 2012 bei der Sodexo Service Solutions Austria GmbH beschäftigt gewesen.
Die Asylanträge der Ehegattin des Revisionswerbers und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, beide ebenfalls armenische Staatsangehörige, seien abgewiesen worden. Die Ehegattin sei seit dem 25. April 2012 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und gemeinsam mit dem Kind nach Frankreich ausgereist.
Seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung seien lediglich zwanzig Monate vergangen und dieser Zeitraum sei nicht ausreichend, um daraus eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ableiten zu können.
In der als Beschwerde zu behandelnden Berufung habe der Revisionswerber vorgebracht, er halte sich seit Jänner 1997 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er habe hier sämtliche Schulen besucht, regelmäßig gearbeitet und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Das Bezirksgericht Baden habe mit Beschluss vom 28. November 2012 dem Revisionswerber die vorläufige alleinige Obsorge bezüglich seiner Tochter übertragen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die im Antrag und in der Beschwerde dargelegten Gründe für die Antragszulässigkeit würden sich nicht von denjenigen unterscheiden, die bereits vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2011 geprüft und als unzureichend befunden worden seien. Die Übertragung der vorläufigen Obsorge für seine Tochter sei vor der Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides erfolgt. Diese Tatsache sei vom Revisionswerber jedoch erst in der Beschwerde vorgebracht worden. Da die Regelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG dem § 68 AVG nachempfunden sei und es dem Antragsteller obliege, die im Sinne des Art. 8 EMRK geänderten Umstände von sich aus vorzubringen, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG, wonach Sachverhaltselemente, die eine neue Sache begründeten, in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nicht "nachgetragen" werden könnten, auf die vorliegende Konstellation zu übertragen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die im Antrag und in der Beschwerde dargelegten Gründe für die Antragszulässigkeit würden sich nicht von denjenigen unterscheiden, die bereits vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2011 geprüft und als unzureichend befunden worden seien. Die Übertragung der vorläufigen Obsorge für seine Tochter sei vor der Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides erfolgt. Diese Tatsache sei vom Revisionswerber jedoch erst in der Beschwerde vorgebracht worden. Da die Regelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG dem Paragraph 68, AVG nachempfunden sei und es dem Antragsteller obliege, die im Sinne des Artikel 8, EMRK geänderten Umstände von sich aus vorzubringen, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG, wonach Sachverhaltselemente, die eine neue Sache begründeten, in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nicht "nachgetragen" werden könnten, auf die vorliegende Konstellation zu übertragen.
Im Ergebnis lägen daher keine Umstände vor, auf Grund derer ein maßgeblich geänderter Sachverhalt und die Möglichkeit einer anderen Entscheidung hervorkommen würde.
Zur Zulässigkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision hielt das Verwaltungsgericht abschließend fest, dass zur Frage, ob im Verfahren nach § 44b Abs. 1 NAG, analog zu § 68 AVG, in einer Beschwerde keine neuen Umstände vorgebracht werden dürften, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Zur Zulässigkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision hielt das Verwaltungsgericht abschließend fest, dass zur Frage, ob im Verfahren nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG, analog zu Paragraph 68, AVG, in einer Beschwerde keine neuen Umstände vorgebracht werden dürften, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Die Revision erweist sich als unzulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN). Dies wäre auch im vorliegenden Fall insofern erforderlich gewesen, als die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, 2009/22/0080) und das Verwaltungsgericht davon nicht abgewichen ist.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN). Dies wäre auch im vorliegenden Fall insofern erforderlich gewesen, als die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage in der Rechtsprechung bereits geklärt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, 2009/22/0080) und das Verwaltungsgericht davon nicht abgewichen ist.
Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG jedoch nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
Auch der Revisionswerber zeigt keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Er moniert einen Verfahrensmangel, weil er nicht ordnungsgemäß zu der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung geladen worden sei, um seine "aktuelle und familiäre Situation zu schildern", verweist auf seinen siebzehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und darauf, dass er seit seiner Einreise mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern - wobei eine Schwester bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hätte - in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Daher sei die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass diese Umstände im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK in ihrer Gesamtheit nicht ein solches Gewicht aufweisen würden, dass es im Zeitpunkt der Erlassung des "Bescheides bzw. immer noch gerechtfertigt wäre, einen aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitel zu verneinen", unzutreffend. Damit legt der Revisionswerber jedoch nicht dar, dass sich im Grunde des gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden § 44b Abs. 1 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2013 der für die nach Art. 8 EMRK anzustellende Beurteilung maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung geändert hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, 2012/22/0056).Er moniert einen Verfahrensmangel, weil er nicht ordnungsgemäß zu der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung geladen worden sei, um seine "aktuelle und familiäre Situation zu schildern", verweist auf seinen siebzehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und darauf, dass er seit seiner Einreise mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern - wobei eine Schwester bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hätte - in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Daher sei die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass diese Umstände im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in ihrer Gesamtheit nicht ein solches Gewicht aufweisen würden, dass es im Zeitpunkt der Erlassung des "Bescheides bzw. immer noch gerechtfertigt wäre, einen aus Artikel 8, EMRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitel zu verneinen", unzutreffend. Damit legt der Revisionswerber jedoch nicht dar, dass sich im Grunde des gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, der für die nach Artikel 8, EMRK anzustellende Beurteilung maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung geändert hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, 2012/22/0056).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (ua.) wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage im Revisionsfall nicht entscheidungserheblich ist (und daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt) und auch die Revision keine sonstige Rechtsfrage dartut, die als grundsätzliche anzusehen wäre, war die Revision zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (ua.) wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage im Revisionsfall nicht entscheidungserheblich ist (und daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt) und auch die Revision keine sonstige Rechtsfrage dartut, die als grundsätzliche anzusehen wäre, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220049.J00Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015