TE Vwgh Beschluss 2015/8/4 Ra 2015/06/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revisionen der *****, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien 1. vom 12. Februar 2015, Zl. VGW- 031/V/036/30302/2014-9 (hg. Zl. Ra 2015/06/0034), betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung, und 2. vom 13. Februar 2015, Zl. VGW-031/V/036/32724/2014-1 (hg. Zl. 2015/06/0035), betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in beiden Verfahren: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk; weitere Partei in beiden Verfahren: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Zur Zl. Ra 2015/06/0034:

Die von der Revisionswerberin an das "Landesverwaltungsgericht Wien" adressierte Beschwerde langte bei diesem am 28. August 2014 (Donnerstag) ein und wurde mit Verfügung vom 5. September 2014 an die belangte Behörde gemäß "§ 6 AVG iVm den §§ 8 und 16 VwGVG" weitergeleitet. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht endete im vorliegenden Fall unstrittig am 1. September 2014 (Montag). Die Revision ist weder innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt noch wurde die Frist durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post zur Beförderung gewahrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0330). Der vorliegende Fall berührt keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, und liegen davon ausgehend die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0036).Die von der Revisionswerberin an das "Landesverwaltungsgericht Wien" adressierte Beschwerde langte bei diesem am 28. August 2014 (Donnerstag) ein und wurde mit Verfügung vom 5. September 2014 an die belangte Behörde gemäß "§ 6 AVG in Verbindung mit den Paragraphen 8, und 16 VwGVG" weitergeleitet. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht endete im vorliegenden Fall unstrittig am 1. September 2014 (Montag). Die Revision ist weder innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt noch wurde die Frist durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post zur Beförderung gewahrt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0330). Der vorliegende Fall berührt keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, und liegen davon ausgehend die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0036).

Zur Zl. Ra 2015/06/0035:

Das Verwaltungsgericht hat in dem in Revision gezogenen Beschluss ausgeführt, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag vom 28. Oktober 2014 keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan habe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Dem hält die Revisionswerberin lediglich entgegen, sie habe in diesem Antrag den "gesamten Verfahrensablauf" und sohin auch "impliziert den Umstand, dass die Wiedereinsetzungsgründe sehr wohl vorliegen", dargetan, was das Verwaltungsgericht jedoch negiert habe. Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund diesbezüglicher umfassender und auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragbarer Judikatur zu den §§ 71 und 72 AVG zu verneinen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0052, mwN).Das Verwaltungsgericht hat in dem in Revision gezogenen Beschluss ausgeführt, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag vom 28. Oktober 2014 keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan habe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Dem hält die Revisionswerberin lediglich entgegen, sie habe in diesem Antrag den "gesamten Verfahrensablauf" und sohin auch "impliziert den Umstand, dass die Wiedereinsetzungsgründe sehr wohl vorliegen", dargetan, was das Verwaltungsgericht jedoch negiert habe. Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund diesbezüglicher umfassender und auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragbarer Judikatur zu den Paragraphen 71 und 72 AVG zu verneinen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0052, mwN).

Anzumerken ist, dass die Weiterleitung von an die unzuständige Behörde gerichteten Eingaben "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat und nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0134). In der Weiterleitung einer am letzten Tag der Vorstellungsfrist eingelangten Vorstellung erst zwei Tage später hat der Verwaltungsgerichtshof keinen unnötigen Aufschub erblickt, weil eine Wahrung der Frist lediglich bei Postaufgabe am Tag des Einlangens gewahrt worden wäre, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 91/06/0198).Anzumerken ist, dass die Weiterleitung von an die unzuständige Behörde gerichteten Eingaben "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat und nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0134). In der Weiterleitung einer am letzten Tag der Vorstellungsfrist eingelangten Vorstellung erst zwei Tage später hat der Verwaltungsgerichtshof keinen unnötigen Aufschub erblickt, weil eine Wahrung der Frist lediglich bei Postaufgabe am Tag des Einlangens gewahrt worden wäre, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 91/06/0198).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060034.L00

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten