TE Vwgh Erkenntnis 2015/8/4 2013/06/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2015
beobachten
merken

Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
LStG Tir 1989 §23 Abs1;
LStG Tir 1989 §23 Abs2;
LStG Tir 1989 §28 Abs2 litf;
LStG Tir 1989 §33 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Jänner 2013, Zl. IIb1-L-3230/2-2013, betreffend Beitragsleistung nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft Öweg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Interessentin der Weggemeinschaft Öweg mit 36,93 Beitragsanteilen. Am 5. März 2012 gab es ein Schadensereignis betreffend den gegenständlichen Weg. Der Amtssachverständige Dr. H besichtigte diesen Schaden am 9. März 2012, stellte den Schadensumfang fest, führte aus, was zur Sanierung erforderlich sei, und schätzte die Sanierungskosten inklusive Mehrwertsteuer auf EUR 52.275,01. Darunter veranschlagte er für eine rückverankerte Holzstützwand EUR 12.234,50, für die entsprechende Baustelleneinrichtung EUR 3.437,71 und für die Felssicherung (Felsvernetzung) EUR 18.015,50.

Bei der Vollversammlung der Weggemeinschaft am 4. Juni 2012 wurde im Protokoll unter "Vorhaben 2012/2013" festgehalten, dass für das laufende Wirtschaftsjahr zwei Stützmauern geplant seien. Die Kosten pro Stützmauer beliefen sich auf rund EUR 20.000,--. Die Beschwerdeführerin hat laut Protokoll vorgeschlagen, die Errichtung der zweiten Stützmauer zu verschieben.

Beschlossen wurde bei der Vollversammlung gegen die Stimme der Beschwerdeführerin der Voranschlag 2012/2013 in der Höhe von EUR 70.000,--, in dem für die "Stützmauer I" EUR 20.000,-- und für die "Stützmauer II" EUR 19.000,-- vorgesehen sind.Beschlossen wurde bei der Vollversammlung gegen die Stimme der Beschwerdeführerin der Voranschlag 2012 aus 2013, in der Höhe von EUR 70.000,--, in dem für die "Stützmauer I" EUR 20.000,-- und für die "Stützmauer II" EUR 19.000,-- vorgesehen sind.

Mit Bescheid des Obmannes der Straßeninteressentschaft vom 6. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Jahresbeitrag für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 von EUR 19.953,99 vorgeschrieben. Dieser errechne sich aus dem Jahresvoranschlag 2012/2013.Mit Bescheid des Obmannes der Straßeninteressentschaft vom 6. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Jahresbeitrag für das Wirtschaftsjahr 2012 aus 2013, von EUR 19.953,99 vorgeschrieben. Dieser errechne sich aus dem Jahresvoranschlag 2012 aus 2013,.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 an die Bezirkshauptmannschaft S legte die Beschwerdeführerin zunächst den Sachverhalt dar (A), stellte unter B einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit zwischen der Straßeninteressentschaft Öweg und der Beschwerdeführerin als deren Mitglied, in dem sie sich gegen die zweite Stützmauer aussprach, und erhob unter C Vorstellung gegen den Bescheid vom 6. Juni 2012 mit der Begründung, dass im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit ein Voranschlag in der Höhe von EUR 51.000,-- neu zu bemessen wäre.

Mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft S vom 11. Juli 2012 wurde in Angelegenheit der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen eine Stellungnahme des Obmanns der gegenständlichen Weggemeinschaft vom 31. Juli 2012 eingeholt, in der dieser darauf verwies, dass das Wirtschaftsjahr 2012 bereits mit einem Negativsaldo von EUR 2.600,-

- begonnen habe, die zweite Stützmauer noch nicht in Auftrag gegeben worden sei, schon für die erste aber wesentlich mehr Laufmeter erforderlich gewesen seien und die Kosten dafür nicht EUR 20.000,--, sondern EUR 33.600,-- betragen hätten. Der Voranschlag von EUR 70.000,-- dürfte jedenfalls richtig dotiert gewesen sein.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 3. Dezember 2012 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe hinsichtlich der Höhe des beschlossenen Jahresvoranschlags kein Bedenken. Zum einen seien für die Sanierungsarbeiten Aufwendungen in Höhe von EUR 52.275,01 zu berücksichtigen, zum anderen müssten die mit der laufenden Wegbetreuung im Zusammenhang stehenden Kosten ebenfalls miteinbezogen werden. Zudem sei ein Negativsaldo von EUR 2.600,-- zu korrigieren gewesen. Auf Grund der schlechten finanziellen Lage der Straßeninteressentschaft sei davon auszugehen, dass eine nicht wirtschaftliche Verwendung der Beitragsleistungen nicht in deren Interesse liege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Höhe des beschlossenen Voranschlages beruhe auf den geschätzten Sanierungskosten. Im diesbezüglichen Gutachten werde als Sanierung ein rückverankertes Stützsystem auf einer Länge von 10 m und einer Höhe von ca. 4 m mit hinterliegender Drainage sowie einer Ankerlänge von ca. 6 - 8 m vorgeschlagen. Aus dem Gutachten ergebe sich nicht, ob es sich dabei um eine oder zwei Stützmauern handeln müsse. Wesentlich scheine jedoch, dass bei der anschließenden Kostenschätzung bei den Positionen rückverankerte Holzstützwand und Felssicherungsarbeiten von einer Schätzung von ca. EUR 33.700,-- ausgegangen werde. Die Stützmauern I und II würden insgesamt mit EUR 39.000,-- veranschlagt. Nachdem im Gutachten für ein rückverankertes Stützsystem dieser Betrag ungefähr angesetzt worden sei, sei es unerheblich, ob dieses System mit einer oder zwei Mauern ausgeführt werde, solange der geschätzte Preis eingehalten werde. Somit treffe es nicht zu, dass dem Jahresvoranschlag in der Höhe von EUR 70.000,-- die Errichtung von zwei Stützmauern zugrunde gelegt worden sei. Da für die Errichtung eines rückverankerten Stützsystems, sei es nun in der Form von einer oder zwei Stützmauern, der hiefür vorgesehene Betrag von ca. EUR 33.700,-- eingehalten werde, sei die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt, da durch das Gutachten einerseits die Notwendigkeit der Errichtung des Rückhaltesystems dargelegt worden sei, andererseits ebenso die Höhe der dafür notwendigen Mittel. Es sei nicht hervorgekommen, dass das gegenständliche Gutachten mangelhaft sei. Der Vollversammlungsbeschluss bewege sich im Rahmen dieses Gutachtens.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Höhe des beschlossenen Voranschlages beruhe auf den geschätzten Sanierungskosten. Im diesbezüglichen Gutachten werde als Sanierung ein rückverankertes Stützsystem auf einer Länge von 10 m und einer Höhe von ca. 4 m mit hinterliegender Drainage sowie einer Ankerlänge von ca. 6 - 8 m vorgeschlagen. Aus dem Gutachten ergebe sich nicht, ob es sich dabei um eine oder zwei Stützmauern handeln müsse. Wesentlich scheine jedoch, dass bei der anschließenden Kostenschätzung bei den Positionen rückverankerte Holzstützwand und Felssicherungsarbeiten von einer Schätzung von ca. EUR 33.700,-- ausgegangen werde. Die Stützmauern römisch eins und römisch zwei würden insgesamt mit EUR 39.000,-- veranschlagt. Nachdem im Gutachten für ein rückverankertes Stützsystem dieser Betrag ungefähr angesetzt worden sei, sei es unerheblich, ob dieses System mit einer oder zwei Mauern ausgeführt werde, solange der geschätzte Preis eingehalten werde. Somit treffe es nicht zu, dass dem Jahresvoranschlag in der Höhe von EUR 70.000,-- die Errichtung von zwei Stützmauern zugrunde gelegt worden sei. Da für die Errichtung eines rückverankerten Stützsystems, sei es nun in der Form von einer oder zwei Stützmauern, der hiefür vorgesehene Betrag von ca. EUR 33.700,-- eingehalten werde, sei die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt, da durch das Gutachten einerseits die Notwendigkeit der Errichtung des Rückhaltesystems dargelegt worden sei, andererseits ebenso die Höhe der dafür notwendigen Mittel. Es sei nicht hervorgekommen, dass das gegenständliche Gutachten mangelhaft sei. Der Vollversammlungsbeschluss bewege sich im Rahmen dieses Gutachtens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 lit. f des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 (TStrG), beschließt die Vollversammlung einer Straßeninteressentschaft über den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, (TStrG), beschließt die Vollversammlung einer Straßeninteressentschaft über den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung.

Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist gemäß § 23 Abs. 1 TStrG jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, TStrG jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.

§ 23 Abs. 2 TStrG bestimmt, dass die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen (abzüglich des Beitrages der Gemeinden) auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen sind. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden. Paragraph 23, Absatz 2, TStrG bestimmt, dass die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen (abzüglich des Beitrages der Gemeinden) auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen sind. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach Paragraph 57, AVG vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.

Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet gemäß § 33 Abs. 6 TStrG auf Antrag der Straßeninteressentschaft bzw. eines beteiligten Interessenten die Behörde.Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet gemäß Paragraph 33, Absatz 6, TStrG auf Antrag der Straßeninteressentschaft bzw. eines beteiligten Interessenten die Behörde.

Gemäß § 75 Abs. 2 lit. b TStrG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde in allen Angelegenheiten (mit hier nicht relevanten Ausnahmen), die öffentliche Interessentenstraßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Litera b, TStrG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde in allen Angelegenheiten (mit hier nicht relevanten Ausnahmen), die öffentliche Interessentenstraßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.

Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist gemäß § 75 Abs. 4 TStrG Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 TStrG handelt.Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist gemäß Paragraph 75, Absatz 4, TStrG Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 2, TStrG handelt.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Präjudizielle Rechtsfragen im Sinne des § 38 AVG sind auch solche, die von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 506 unter E 5 zitierte hg. Rechtsprechung).Präjudizielle Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG sind auch solche, die von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, S. 506 unter E 5 zitierte hg. Rechtsprechung).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei unverständlich, dass niemals ausdrücklich über den Antrag gemäß § 33 Abs. 6 TStrG entschieden worden sei. Da aber schon die Bezirkshauptmannschaft S mit ihrem Bescheid vom 3. Dezember 2012 inhaltlich auch über diesen Antrag abgesprochen habe, sei von einem Devolutionsantrag abgesehen worden. Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Verpflichtung entsprechend ihrer Beteiligung rechnerisch richtig auferlegt worden sei, sondern ob die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Kosten EUR 70.000,-- betrügen. Dabei gehe es letztlich um die Frage, ob für das laufende Wirtschaftsjahr mit einer Stützmauer das Auslangen gefunden werden könne. Wegen dieser Frage sei auch der Antrag gemäß § 33 Abs. 6 TStrG gestellt worden. Die Verwaltungsbehörden hätten die voraussichtlich anfallenden Kosten nicht richtig beurteilt, zumal sie über das Erfordernis einer geordneten Sanierung hinaus Mehrbelastungen angenommen hätten, die für die Beschwerdeführerin disproportional wären. Die grundlegende Sanierungsbedürftigkeit sei niemals in Frage gestellt worden, sondern lediglich die Anzahl der Stützmauern und die damit verbundene Frage der Errichtungskosten. Die Höhe der Kosten sei daher von der Bezirkshauptmannschaft S nicht nachvollziehbar begründet worden. Ferner sei zur Gänze außer Acht gelassen worden, ob es nicht sinnvoll wäre, im laufenden Wirtschaftsjahr zunächst eine Stützmauer zu errichten. Auch von der Tiroler Landesregierung seien diese Fragen unrichtig beurteilt worden. Anstatt ein Gutachten über die erforderliche Anzahl der Stützmauern und die Höhe der Errichtungskosten einzuholen, sei die Frage nur durch den Akteninhalt beurteilt worden. Es sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde ausführe, dass sich der Voranschlag im Rahmen der Kostenschätzung bewege, zumal ganz offenkundig sei, dass die veranschlagten Kosten die Kosten in der Schadensfeststellung deutlich überstiegen. Die belangte Behörde habe nicht dazu Stellung genommen, weshalb konkret die Errichtung von zwei Stützmauern im laufenden Wirtschaftsjahr notwendig sei. Im Übrigen habe die belangte Behörde nicht das notwendige Fachwissen, um die Frage der Höhe der Sanierungskosten zu beurteilen. Die Ergebnisse der Schadensfeststellung hätten nicht unreflektiert als Grundlage herangezogen werden dürfen, weil sich in der gegenständlichen Streitigkeit nach § 33 Abs. 6 TStrG konkret die Frage der Errichtung von einer oder zwei Stützmauern stelle. Darüber hinaus deckten die Schätzungen in der Schadensfeststellung die im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen nicht. Es wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Dieses hätte ergeben, dass die Errichtung von zwei Stützmauern im Wirtschaftsjahr 2012/2013 nicht notwendig sei.In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei unverständlich, dass niemals ausdrücklich über den Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 6, TStrG entschieden worden sei. Da aber schon die Bezirkshauptmannschaft S mit ihrem Bescheid vom 3. Dezember 2012 inhaltlich auch über diesen Antrag abgesprochen habe, sei von einem Devolutionsantrag abgesehen worden. Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Verpflichtung entsprechend ihrer Beteiligung rechnerisch richtig auferlegt worden sei, sondern ob die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Kosten EUR 70.000,-- betrügen. Dabei gehe es letztlich um die Frage, ob für das laufende Wirtschaftsjahr mit einer Stützmauer das Auslangen gefunden werden könne. Wegen dieser Frage sei auch der Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 6, TStrG gestellt worden. Die Verwaltungsbehörden hätten die voraussichtlich anfallenden Kosten nicht richtig beurteilt, zumal sie über das Erfordernis einer geordneten Sanierung hinaus Mehrbelastungen angenommen hätten, die für die Beschwerdeführerin disproportional wären. Die grundlegende Sanierungsbedürftigkeit sei niemals in Frage gestellt worden, sondern lediglich die Anzahl der Stützmauern und die damit verbundene Frage der Errichtungskosten. Die Höhe der Kosten sei daher von der Bezirkshauptmannschaft S nicht nachvollziehbar begründet worden. Ferner sei zur Gänze außer Acht gelassen worden, ob es nicht sinnvoll wäre, im laufenden Wirtschaftsjahr zunächst eine Stützmauer zu errichten. Auch von der Tiroler Landesregierung seien diese Fragen unrichtig beurteilt worden. Anstatt ein Gutachten über die erforderliche Anzahl der Stützmauern und die Höhe der Errichtungskosten einzuholen, sei die Frage nur durch den Akteninhalt beurteilt worden. Es sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde ausführe, dass sich der Voranschlag im Rahmen der Kostenschätzung bewege, zumal ganz offenkundig sei, dass die veranschlagten Kosten die Kosten in der Schadensfeststellung deutlich überstiegen. Die belangte Behörde habe nicht dazu Stellung genommen, weshalb konkret die Errichtung von zwei Stützmauern im laufenden Wirtschaftsjahr notwendig sei. Im Übrigen habe die belangte Behörde nicht das notwendige Fachwissen, um die Frage der Höhe der Sanierungskosten zu beurteilen. Die Ergebnisse der Schadensfeststellung hätten nicht unreflektiert als Grundlage herangezogen werden dürfen, weil sich in der gegenständlichen Streitigkeit nach Paragraph 33, Absatz 6, TStrG konkret die Frage der Errichtung von einer oder zwei Stützmauern stelle. Darüber hinaus deckten die Schätzungen in der Schadensfeststellung die im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen nicht. Es wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Dieses hätte ergeben, dass die Errichtung von zwei Stützmauern im Wirtschaftsjahr 2012 aus 2013, nicht notwendig sei.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein rechtswirksamer Jahresvoranschlag vorliegt, und sie bestreitet auch nicht, dass ihr, ausgehend von diesem Jahresvoranschlag, ein korrekt berechneter Beitrag gemäß § 23 TStrG vorgeschrieben worden ist.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein rechtswirksamer Jahresvoranschlag vorliegt, und sie bestreitet auch nicht, dass ihr, ausgehend von diesem Jahresvoranschlag, ein korrekt berechneter Beitrag gemäß Paragraph 23, TStrG vorgeschrieben worden ist.

Strittig ist aber die inhaltliche Richtigkeit des Jahresvoranschlages, wobei die Beschwerdeführerin geltend macht, dass darin Maßnahmen, nämlich konkret eine zweite Stützmauer, vorgesehen seien, die nicht erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 33 Abs. 6 TStrG gestellt.Strittig ist aber die inhaltliche Richtigkeit des Jahresvoranschlages, wobei die Beschwerdeführerin geltend macht, dass darin Maßnahmen, nämlich konkret eine zweite Stützmauer, vorgesehen seien, die nicht erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 6, TStrG gestellt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beitragsleistungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 TStrG auf der Basis des jeweiligen Budgets zu errechnen sind. Die Bezirkshauptmannschaft S und die belangte Behörde haben im Ergebnis richtig erkannt, dass dies jedoch dann nicht gilt, wenn der Jahresvoranschlag selbst bestritten wird. Zutreffend ist es, dass dann, wenn Streitigkeiten etwa über erforderliche Maßnahmen bestehen, ein Verfahren gemäß § 33 Abs. 6 TStrG vorgesehen ist, und dass dann, wenn diese Maßnahmen budgetäre Auswirkungen haben, damit auch der Jahresvoranschlag Gegenstand der zu entscheidenden Streitigkeit ist. Jedenfalls dadurch, dass die Beschwerdeführerin in einem mit der Vorstellung einen Antrag gemäß § 33 Abs. 6 TStrG gestellt hat, hatten die Behörden davon auszugehen, dass für die Frage der Beitragsleistung zunächst auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Budgets bzw. dessen endgültige Fassung von Bedeutung ist.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beitragsleistungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 2 TStrG auf der Basis des jeweiligen Budgets zu errechnen sind. Die Bezirkshauptmannschaft S und die belangte Behörde haben im Ergebnis richtig erkannt, dass dies jedoch dann nicht gilt, wenn der Jahresvoranschlag selbst bestritten wird. Zutreffend ist es, dass dann, wenn Streitigkeiten etwa über erforderliche Maßnahmen bestehen, ein Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 6, TStrG vorgesehen ist, und dass dann, wenn diese Maßnahmen budgetäre Auswirkungen haben, damit auch der Jahresvoranschlag Gegenstand der zu entscheidenden Streitigkeit ist. Jedenfalls dadurch, dass die Beschwerdeführerin in einem mit der Vorstellung einen Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 6, TStrG gestellt hat, hatten die Behörden davon auszugehen, dass für die Frage der Beitragsleistung zunächst auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Budgets bzw. dessen endgültige Fassung von Bedeutung ist.

Ob der Jahresvoranschlag rechtens ist, hat die Behörde somit gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren nach § 33 Abs. 6 TStrG zu entscheiden. Im Verfahren über die Beitragsleistungen ist diese Frage eine Vorfrage. Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung im Sinne des § 33 Abs. 6 TStrG vor. Gemäß § 38 AVG hätten die Behörden zwar eine Aussetzung vornehmen können, sie waren aber ebenso berechtigt, die Vorfrage nach ihrer eigenen Anschauung zu beurteilen und dies dem Bescheid zugrunde zu legen. Das haben sowohl die Bezirkshauptmannschaft S als auch die belangte Behörde getan. Eines ausdrücklichen Abspruches über die Vorfrage bedarf es bei dieser Vorgangsweise entgegen offenbar der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht.Ob der Jahresvoranschlag rechtens ist, hat die Behörde somit gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 6, TStrG zu entscheiden. Im Verfahren über die Beitragsleistungen ist diese Frage eine Vorfrage. Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, TStrG vor. Gemäß Paragraph 38, AVG hätten die Behörden zwar eine Aussetzung vornehmen können, sie waren aber ebenso berechtigt, die Vorfrage nach ihrer eigenen Anschauung zu beurteilen und dies dem Bescheid zugrunde zu legen. Das haben sowohl die Bezirkshauptmannschaft S als auch die belangte Behörde getan. Eines ausdrücklichen Abspruches über die Vorfrage bedarf es bei dieser Vorgangsweise entgegen offenbar der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht.

Allerdings hat die belangte Behörde (ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft S) die diesbezügliche Vorfragenbeurteilung nicht ausreichend begründet. Sie geht nach der Bescheidbegründung davon aus, dass die gegenständlichen Sanierungsmaßnahmen Kosten von EUR 33.700,-- verursachten. Auf dieser Grundlage ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die angesetzten Kosten von EUR 39.000,-- für den Fall, dass die Sanierungsmaßnahmen durch zwei Stützmauern erfolgen, für unbedenklich erachtet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 4. August 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060050.X00

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten