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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Beschwerdesache des Mag. JH in G, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, Ludersdorf 201, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 20. Juni 2012, Zl. Präs - 023438/2012/0005, betreffend Baueinstellung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Juni 2012 verfügte die belangte Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zur Ausführung der Aufstockung der bestehenden Produktionshalle in Holzbauweise auf näher angeführten Grundstücken.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
In der Folge erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in Abänderung des an die H GmbH gerichteten Bescheides vom 10. April 2012, Zl. A17-030727/2011/0011 (u.a. Bewilligung der Aufstockung der bestehenden Produktionshalle), mit Bescheid vom 11. Mai 2012, Zl. A17-030727/2011/0018, die Bewilligung der Änderung der Wand- und Deckenkonstruktion der Aufstockung in Materialausführung von Stahlleichtbauweise in Massivholzbauweise und die Änderung der Positionierung der Fenster im südwestlichen Hallenbereich und mit Bescheid vom 14. Februar 2013, Zl. A17- 030727/2011/0025, die Bewilligung der Änderung betreffend die Umhüllung der Bestandsfassade mittels Fassadennetzes bis zur Sockeloberkante an der Ost- und Südansicht sowie mit weiterem Bescheid vom 31. Oktober 2013, Zl. A17-030727/2011/0027, diesbezüglich die Benützungsbewilligung.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014, er erachte sich durch die vorgenannten Bescheide als materiell klaglos gestellt, halte jedoch seinen Kostenersatzantrag gemäß § 58 Abs. 2 VwGG aufrecht.Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014, er erachte sich durch die vorgenannten Bescheide als materiell klaglos gestellt, halte jedoch seinen Kostenersatzantrag gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG aufrecht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2011/06/0126).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2011/06/0126).
Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit durch die Erlassung der Bescheide vom 11. Mai 2012, vom 14. Februar 2013 und vom 31. Oktober 2013 (nachträglich) weggefallen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit durch die Erlassung der Bescheide vom 11. Mai 2012, vom 14. Februar 2013 und vom 31. Oktober 2013 (nachträglich) weggefallen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Wien, am 4. August 2015
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060133.X00Im RIS seit
24.09.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015