I. Sachverhalt und Revisionsverfahren römisch eins. Sachverhalt und Revisionsverfahren
1. Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, beantragte im Mai 2013 in Österreich internationalen Schutz und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die amerikanische Botschaft und der damit in Zusammenhang stehenden Bekämpfung des Drogenhandels von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern zuzurechnen seien, mit dem Tode bedroht werde.
2. Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und es verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet ab und es verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Begründend führte das BVwG unter anderem beweiswürdigend aus, es habe den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan gefolgt werden können. Sein Vorbringen sei frei von wesentlichen Widersprüchen gewesen und lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen.
Rechtlich folgerte das BVwG nach Wiedergabe einschlägiger Rechtssätze zur "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK, es sei dem Revisionswerber nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im zuvor dargelegten Sinn glaubhaft zu machen. Die von ihm behauptete Bedrohung durch vermeintliche Taliban erscheine so wenig konkret, dass daraus keine begründete Furcht vor einer Verfolgung abgeleitet werden könne. Ein vom Revisionswerber geschilderter Vorfall, bei dem er persönlich angegriffen worden sein soll, sei wenig glaubwürdig, weil er diesen Vorfall erstmals in der mündlichen Verhandlung geschildert habe.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Die Revision ist zulässig und begründet.
Das BVwG begründet die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten damit, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Dem tritt die Revision unter Hinweis auf die Tätigkeit des Revisionswerbers für US-amerikanische Institutionen und die daran anknüpfende Bedrohung durch die Taliban entgegen.
3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069). 3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , etwa VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).
4. Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der unter Punkt I.3. zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob das angefochtene Erkenntnis mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht. Es beeinträchtigt so die Rechtsverfolgung durch die Partei und entzieht sich der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. 4. Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der unter Punkt römisch eins.3. zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob das angefochtene Erkenntnis mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht. Es beeinträchtigt so die Rechtsverfolgung durch die Partei und entzieht sich der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Das BVwG führte einerseits beweiswürdigend aus, es könne "hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan den Angaben des (Revisionswerbers) in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden." Sein Vorbringen sei frei von wesentlichen Widersprüchen gewesen und lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen. Im Gegensatz dazu bezeichnete das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung einen vom Revisionswerber in der Verhandlung angegebenen bedrohlichen Vorfall als "wenig glaubwürdig" und andere ausgesagte Drohungen als "wenig konkret". Schon dieser Widerspruch in der Entscheidungsbegründung stellt einen (relevanten) Begründungsmangel dar.
Würden nämlich die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (wie in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist) auch der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, ließe sich die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht, nicht aufrechterhalten. Der Revisionswerber hatte nämlich - zusammengefasst - ausgesagt, er sei vor seiner Flucht zu näher präzisierten Zeitpunkten wiederholt telefonisch und persönlich von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern nahestehen, mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen - aufgrund seiner Verbindungen - zu ermöglichen, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft und dem Camp zur Bekämpfung des Drogenhandels zu verschaffen, um auf diese einen Anschlag verüben zu können. Zuletzt sei auch sein Bruder von den Verfolgern angehalten und mit der Entführung bzw. Ermordung bedroht worden, sollte der Revisionswerber eine Zusammenarbeit ablehnen. Dass derartige Drohungen - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Revisionswerbers - nicht geeignet sein sollten, beim Revisionswerber wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen.
5. Das angefochtene Erkenntnis leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel im Sinne des § 29 Abs. 1 VwGVG und war in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. 5. Das angefochtene Erkenntnis leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG und war in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 5. August 2015 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 5. August 2015