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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. April 2015, Zlen. LVwG- 2015/15/0218-9 und LVwG-2015/15/0219-8, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol in 6020 Innsbruck, Herrengasse 1-3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
So kann etwa von einer mangelnden Bestimmtheit der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23. Dezember 2014 erteilten, durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten naturschutzrechtlichen Bewilligung angesichts des Verweises auf das eingangs desselben Bescheides detailliert beschriebene beantragte Projekt nicht die Rede sein.
Weiters wurde die Parteibezeichnung der Konsenswerberin vom Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise berichtigt; die diesbezüglichen Einwände der revisionswerbenden Gemeinde überschreiten auch jenen Bereich, in dem diese nach § 43 Abs. 4 TNSchG ein gesetzliches Mitspracherecht hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0145 = VwSlg. 14.849A).Weiters wurde die Parteibezeichnung der Konsenswerberin vom Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise berichtigt; die diesbezüglichen Einwände der revisionswerbenden Gemeinde überschreiten auch jenen Bereich, in dem diese nach Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG ein gesetzliches Mitspracherecht hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0145 = VwSlg. 14.849A).
Die weiteren Zulassungsausführungen der Revision nehmen auf die hier maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen nach dem TNSchG nicht konkret Bezug.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100067.L00Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015