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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §6 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, 1. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2015, Zl. W129 2002648-2/2E, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages i.A. des Studienförderungsgesetzes 1992 und 2. gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2015, Zl. W129 2002648-1/13E betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Studienförderungsgesetzes 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
ad 1.:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2015 wurde - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - der Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2014, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, bestätigt.
Die Zulassungsausführungen der von dem insoweit bestellten Verfahrenshelfer eingebrachten außerordentlichen Revision legen nicht konkret dar, welche Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. zu dem diesbezüglichen Erfordernis etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172, mwN, oder vom 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0024).Die Zulassungsausführungen der von dem insoweit bestellten Verfahrenshelfer eingebrachten außerordentlichen Revision legen nicht konkret dar, welche Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , zu dem diesbezüglichen Erfordernis etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172, mwN, oder vom 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0024).
ad 2.:
Mit demselben, am 25. Juni 2015 zur Post gegebenen und am 26. Juni 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2015, Zl. W129 2002648-1/13E, mit dem seine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2013 als verspätet zurückgewiesen wurde; insofern wurde der Revisionsvertreter nicht als Verfahrenshelfer, sondern als bevollmächtigter Parteienvertreter tätig.
Jener Beschluss wurde dem Revisionswerber nach seinem eigenen Vorbringen in der Revision am 9. Februar 2015 zugestellt, was auch durch den im vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akt ersichtlichen Zustellnachweis bestätigt wird.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 23. März 2015 und war daher zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühest möglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung, am 26. Juni 2015, bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135, mwN).Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 23. März 2015 und war daher zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühest möglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung, am 26. Juni 2015, bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100031.L00Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018