TE Vwgh Erkenntnis 2015/8/11 2012/10/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2015
beobachten
merken

Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BehindertenG Stmk 2004 §2 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §3 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §3 Abs2;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs5 Z2 lita;
BehindertenG Stmk 2004 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des C S in H, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2011, Zl. FA11A B26-3196/2011-2, betreffend Kostenzuschuss nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Zuschuss für das Hilfsmittel Farbbildschirmlesegerät gemäß § 2, 3 Abs. 1 lit. b, 6 und 25 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 62/2011, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Farbbildschirmlesegerät nicht erforderlich sei, weil ein Scanner ergänzend zu der bereits bestehenden technischen Ausstattung eine für den beantragten Zweck (Lesefunktion) geeignete und auch kostengünstige Variante darstelle.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Zuschuss für das Hilfsmittel Farbbildschirmlesegerät gemäß Paragraph 2, 3, Absatz eins, Litera b,, 6 und 25 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Farbbildschirmlesegerät nicht erforderlich sei, weil ein Scanner ergänzend zu der bereits bestehenden technischen Ausstattung eine für den beantragten Zweck (Lesefunktion) geeignete und auch kostengünstige Variante darstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 62/2011Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,

"§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

  1. (1)Absatz eins,Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.

...

§ 3 Paragraph 3

Arten der Hilfeleistungen

  1. (1)Absatz eins,Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

...

b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

...

  1. (2)Absatz 2,Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Absatz eins, Litera a, bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.

...

§ 6 Paragraph 6

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und

anderen Hilfsmitteln

Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, -orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die - Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.

...

§ 25 Paragraph 25

Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Anschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a zu begrenzen.Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.
  4. (4)Absatz 4,In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.

..."

Der angefochtene Bescheid beruht - zusammengefasst - auf der auf ein Sachverständigengutachten gestützten Auffassung, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Farbbildschirmlesegerät für den genannten Zweck (Lesefunktion) nicht erforderlich sei, weil ein Scanner ergänzend zu der bereits bestehenden technischen Hilfsmittelausstattung die gestellten Anforderungen ebenfalls erfülle und auch eine kostengünstigere Variante darstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass der von der Behörde angebotene Scanner zur Deckung seines Bedarfs weniger gut geeignet sei als das beantragte Farbbildschirmlesegerät, er behauptet jedoch nicht, dass ein Scanner zur Bedarfsdeckung überhaupt nicht geeignet sei. Weiters bringt er im Wesentlichen vor, dass sich aus den zitierten Rechtsvorschriften ein Rechtsanspruch auf einen Kostenzuschuss für die Anschaffung eines Farbbildschirmlesegerätes ergäbe.

Damit ist die Beschwerde aber nicht im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat ein Mensch mit Behinderung - ungeachtet des Rechtsanspruches auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BHG - gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen. Aus § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a Stmk. BHG ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Behörde zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfes, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0074, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat ein Mensch mit Behinderung - ungeachtet des Rechtsanspruches auf Hilfeleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BHG - gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen. Aus Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, Stmk. BHG ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Behörde zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfes, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0074, mwN).

Im vorliegenden Fall wird durch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Kostenzuschuss für die Anschaffung eines Farbbildschirmlesegerätes und den Verweis auf eine alternative technische Hilfsmittelausstattung (Scanner) der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln aber nicht gänzlich verneint; der Beschwerdeführer wird somit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0034, mwN).Im vorliegenden Fall wird durch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Kostenzuschuss für die Anschaffung eines Farbbildschirmlesegerätes und den Verweis auf eine alternative technische Hilfsmittelausstattung (Scanner) der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln aber nicht gänzlich verneint; der Beschwerdeführer wird somit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt vergleiche , idS das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0034, mwN).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde gleichfalls relevierten Verfahrensmängel, zumal auch bei Vermeidung der allfällig bestehenden Mängel die belangte Behörde zu keinem andern Ergebnis gelangen musste.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. August 2015

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100006.X00

Im RIS seit

15.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten