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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des C S in H, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2011, Zl. FA11A B26-3196/2011-2, betreffend Kostenzuschuss nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Zuschuss für das Hilfsmittel Farbbildschirmlesegerät gemäß § 2, 3 Abs. 1 lit. b, 6 und 25 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 62/2011, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Farbbildschirmlesegerät nicht erforderlich sei, weil ein Scanner ergänzend zu der bereits bestehenden technischen Ausstattung eine für den beantragten Zweck (Lesefunktion) geeignete und auch kostengünstige Variante darstelle.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Zuschuss für das Hilfsmittel Farbbildschirmlesegerät gemäß Paragraph 2, 3, Absatz eins, Litera b,, 6 und 25 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Farbbildschirmlesegerät nicht erforderlich sei, weil ein Scanner ergänzend zu der bereits bestehenden technischen Ausstattung eine für den beantragten Zweck (Lesefunktion) geeignete und auch kostengünstige Variante darstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 62/2011Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,
"§ 2
Voraussetzungen der Hilfeleistungen
...
§ 3 Paragraph 3
Arten der Hilfeleistungen
...
b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
...
...
§ 6 Paragraph 6
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und
anderen Hilfsmitteln
Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, -orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die - Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
...
§ 25 Paragraph 25
Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
..."
Der angefochtene Bescheid beruht - zusammengefasst - auf der auf ein Sachverständigengutachten gestützten Auffassung, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Farbbildschirmlesegerät für den genannten Zweck (Lesefunktion) nicht erforderlich sei, weil ein Scanner ergänzend zu der bereits bestehenden technischen Hilfsmittelausstattung die gestellten Anforderungen ebenfalls erfülle und auch eine kostengünstigere Variante darstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass der von der Behörde angebotene Scanner zur Deckung seines Bedarfs weniger gut geeignet sei als das beantragte Farbbildschirmlesegerät, er behauptet jedoch nicht, dass ein Scanner zur Bedarfsdeckung überhaupt nicht geeignet sei. Weiters bringt er im Wesentlichen vor, dass sich aus den zitierten Rechtsvorschriften ein Rechtsanspruch auf einen Kostenzuschuss für die Anschaffung eines Farbbildschirmlesegerätes ergäbe.
Damit ist die Beschwerde aber nicht im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat ein Mensch mit Behinderung - ungeachtet des Rechtsanspruches auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BHG - gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen. Aus § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a Stmk. BHG ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Behörde zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfes, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0074, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat ein Mensch mit Behinderung - ungeachtet des Rechtsanspruches auf Hilfeleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BHG - gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen. Aus Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, Stmk. BHG ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Behörde zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfes, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0074, mwN).
Im vorliegenden Fall wird durch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Kostenzuschuss für die Anschaffung eines Farbbildschirmlesegerätes und den Verweis auf eine alternative technische Hilfsmittelausstattung (Scanner) der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln aber nicht gänzlich verneint; der Beschwerdeführer wird somit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0034, mwN).Im vorliegenden Fall wird durch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Kostenzuschuss für die Anschaffung eines Farbbildschirmlesegerätes und den Verweis auf eine alternative technische Hilfsmittelausstattung (Scanner) der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln aber nicht gänzlich verneint; der Beschwerdeführer wird somit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt vergleiche , idS das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0034, mwN).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde gleichfalls relevierten Verfahrensmängel, zumal auch bei Vermeidung der allfällig bestehenden Mängel die belangte Behörde zu keinem andern Ergebnis gelangen musste.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 11. August 2015
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100006.X00Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015