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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über den Fristsetzungsantrag des F B, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/04/0068).Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/04/0068).
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2015, Zl. Fr 2014/20/0043).Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Februar 2015, Zl. Fr 2014/20/0043).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 17. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015010016.F00Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015