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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0050 Ra 2015/20/0051 Ra 2015/20/0052 Ra 2015/20/0053 Ra 2015/20/0059 Ra 2015/20/0055 Ra 2015/20/0056 Ra 2015/20/0057 Ra 2015/20/0058 Ra 2015/20/0054Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. A (geboren 1977), und von zehn weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, der gegen die Beschlüsse vom 27. Jänner 2015, 1) Zl. G307 2016514-1/2E, 2) Zl. G307 2016515- 1/2E, 3) Zl. G307 2016516-1/2E, 4) Zl. G307 2016517-1/2E,
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, dass der Vollzug der angefochtenen Beschlüsse (mit denen jeweils die Beschwerde gegen die Aberkennung des Asylstatus samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung zurückgewiesen wurde) für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegenstehen würden, ist weder erkennbar noch wurden solche von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.
Wien, am 18. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200049.L00Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016