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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schmidt, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der am 18. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller am 30. Juni 2015 in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zurückgezogen. Die darüber angefertigte Niederschrift wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 2. Juli 2015 vorgelegt.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl VwGH vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004 und vom 18. Mai 2015, Fr 2015/03/0002).Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004 und vom 18. Mai 2015, Fr 2015/03/0002).
Wien, am 20. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015190016.F00Im RIS seit
22.10.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015