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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1985, vertreten durch MMag. Dr. Christian Waldhart, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015, Zl. W105 1432180-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen außerordentlichen Revision (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, soweit ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 keine Folge. Ihm war allerdings schon zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2012 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, soweit ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 keine Folge. Ihm war allerdings schon zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2012 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juni 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juni 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht und legt damit nicht dar, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Im Übrigen stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG - auch nicht nach Ablauf der dem Revisionswerber erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung - dar.Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht und legt damit nicht dar, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Im Übrigen stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG - auch nicht nach Ablauf der dem Revisionswerber erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung - dar.
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu versagen.Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Wien, am 26. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200143.L00.1Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026