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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über den Fristsetzungsantrag des gegen das Bundesfinanzgericht, in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 bis 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 10. Juli 2015, Zl. RV/3100050/2013, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 bis 2009 erlassen und eine Abschrift desselben sowie die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.
Wien, am 1. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014150003.F00Im RIS seit
03.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015