TE Vwgh Erkenntnis 2015/9/1 2012/15/0096

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde der F GmbH in L, vertreten durch die Aigner Buzanich Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 27. März 2012, Zl. RV/0456-L/10, betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer im Bereich Wärmedämmung/Fassadenbau tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 durchgeführt. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 (15.000 EUR), 2006 (24.000 EUR) und 2007 (36.000 EUR) Sponsorzahlungen an einen Fußballverein getätigt habe. Bei solchen Zahlungen sei ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers aus Sportbegeisterung) im besonderen Maße möglich. Daher sei zu prüfen, ob der Gesponserte Werbeleistungen erbringen könne und der Sponsor in der Lage sei diese rechtlich zu erzwingen. Der von der Beschwerdeführerin gesponserte Verein spiele in der fünfthöchsten von sieben Spielklassen. "Damit zählt der Verein nicht mehr zu den absolut kleinen Vereinen und wird aufgrund der Zuschauerzahlen (durchschnittlich 250 pro Spiel) eine öffentliche Werbewirkung wohl zu bejahen sein." Bezüglich der Sponsorzahlungen sei eine schriftliche Vereinbarung zwar nicht unbedingt erforderlich. Wenn ein schriftlicher Sponsorvertrag fehle, sei die geforderte rechtliche Durchsetzung seitens des Sponsors aber stets in Zweifel zu ziehen. Denn gerade durch die mündliche Abrede werde dargelegt, dass die Zahlung durch den Sponsor und die Werbeleistung durch den Verein freiwillig erbracht werde und keine beidseitigen Verpflichtungen bestünden. Aussagekräftig sei diesbezüglich die Auskunft des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der angegeben habe, "dass er keine Bindung eingehen wollte". Diese Freiwilligkeit habe der Gesetzgeber ausschließen wollen, um eine Abgrenzung zu den Spenden herzustellen. Die Sponsorzahlungen stellten daher keinen abziehbaren Aufwand dar.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren der angeführten und den weiteren nicht streitgegenständlichen Feststellungen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2007.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Körperschaftsteuerbescheide und brachte vor, dass sie im Schnitt 38 Mitarbeiter beschäftige und in den Jahren 2005 bis 2007 Umsätze zwischen 2,359.000 EUR und 3,043.000 EUR erzielt habe. Um die Umsätze nachhaltig generieren zu können, sei Werbung unerlässlich. In den Jahren 2005 bis 2007 sei ein Fußballverein als Werbeträger ausgewählt worden. Durch Zahlung eines Werbebeitrages habe die Beschwerdeführerin einklagbare Werbeleistungen erhalten. Dies sei in einem mündlichen Vertrag und in den Niederschriften zu den Vorstandssitzungen des Vereines festgehalten worden. Den Niederschriften seien auch die vom Verein zu erbringenden Werbeleistungen zu entnehmen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterhalte keine persönlichen Beziehungen zu den Vereinsmitgliedern. Er sei auch kein Fußballbegeisterter im klassischen Sinn. Die Werbewirkung sei der einzige Grund für die Sponsorzahlungen gewesen. Einschaltungen in klassischen Werbemedien hätten bezogen auf die Werbewirkung ein Vielfaches des aufgewendeten Betrages gekostet. Gerade durch die regionale Verankerung des Fußballvereins habe die Beschwerdeführerin eine unbezahlbare Werbewirkung in der Region erzielt. Es fehle zwar an einem schriftlichen Vertrag, dieser könne aber nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe sein. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe den "Vertrag" nicht abschließen wollen, um keinen "vertraglichen Zwängen" zu unterliegen. Die gegenseitigen Verpflichtungen seien jedoch mündlich festgehalten und in den einzelnen Sitzungsprotokollen vermerkt worden.

Der Berufung waren Protokolle zu den Vereinsleitungssitzungen vom 12. Jänner 2005, 12. Jänner 2006 und 17. Jänner 2007 beigelegt, in denen zu den in Rede stehenden Sponsorzahlungen Folgendes festgehalten wird:

"Protokoll zur Vereinsleitungssitzung vom Mittwoch, dem 12. Jänner 2005

...

Sponsoring:

Die (Beschwerdeführerin) konnte nach den Wärmeschutzarbeiten im Jahr 2004 am Vereinsgebäude als neuer Sponsor gewonnen werden. Die (Beschwerdeführerin) wird uns für das Kalenderjahr 2005 EUR 10.000,00 sponsern (4 Raten - quartalsmäßig). Großer Dank an Andreas. Damit verbunden sind folgende Leistungen: Aufhängung von 3 zur Verfügung gestellten Werbeschildern, Größe 5 x 1 m gut sichtbar gegenüber der Zuschauerbereiche des Sportplatzes (Thomas: Kontakt mit (Beschwerdeführerin), müssen vor erstem Meisterschaftsspiel hängen). Bei sämtlichen Fußballheimspielen wird vor dem Spiel und in der Pause ein zur Verfügung gestellter Werbetext mehrmals von Charly durchgesagt.

Protokoll zur Vereinsleitungssitzung vom 12.1.2006

...

Sponsoring:

...

Auch für das Jahr 2006 wird uns die (Beschwerdeführerin) wieder sponsern. Werbewirksamkeit im Bezirk laut (Beschwerdeführerin) sehr gut, möchte aber unbedingt zu den Werbebanden und den Werbedurchsagen das Firmenlogo auf den Spielerdressen der Kampfmannschaft. Andreas informiert Thomas. Die Sponsorsumme wird auf EUR 24.000.-- erhöht (4 Quartalsraten). Großes Lob an Andreas für diesen tollen Sponsorvertrag. Firmenlogo soll auch so rasch als möglich in die Matchzeitung. Die damit verbundenen Bedingungen sind unbedingt einzuhalten.

Protokoll zur Vereinsleitungssitzung vom 17. Jänner 2007

...

Sponsoring: (Andreas)

Die (Beschwerdeführerin) bleibt uns weiter als Sponsor erhalten. Die Sponsorsumme in der Höhe von EUR 24.000,00 bleibt gleich. Damit verbunden sind die bestehende Bandenwerbung, Werbedurchsagen bei den Spielen sowie Firmenlogo auf den Dressen der Kampfmannschaft. Die Kampfmannschaft muss auch alle Freundschaftsspiele mit den Sponsordressen spielen. Sämtliche Bedingungen sind unbedingt einzuhalten. Thomas kümmert sich darum."

Das Finanzamt legte die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vor.

In einer an die belangte Behörde gerichteten Ergänzung zur Berufung wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sich der Fußballverein in einem mündlichen Vertrag unwiderruflich und einklagbar zur Erbringung der in den Protokollen zu den Vereinsleitungssitzungen angeführten Werbeleistungen verpflichtet und folgenden Leistungen auch tatsächlich erbracht habe:

  • -Strichaufzählung
    Banden- und Plakatwerbung (3 Werbeschilder Größe 5 Meter mal 1 Meter gut sichtbar gegenüber der Zuschauerbereiche des Sportplatzes angebracht;
  • -Strichaufzählung
    Durchsagen eines Werbetextes der Beschwerdeführerin vor und während eines jeden Spieles des Fußballvereins;
  • -Strichaufzählung
    Herausgabe der Vereinszeitung, die an über 1000 Mitglieder des Vereines versandt werde und in der die Beschwerdeführerin als Werbepartner namentlich mehrmals erwähnt werde;
  • -Strichaufzählung
    Schriftzug der Beschwerdeführerin auf den Spielerdressen der Kampfmannschaft des Fußballvereins;
  • -Strichaufzählung
    Nennung der Beschwerdeführerin auf der Homepage des Fußballvereins.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keinen schriftlichen Sponsorvertrag mit dem Fußballverein geschlossen habe um keinen vertraglichen Zwängen zu unterliegen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keine von vornherein fixierte eindeutige Verpflichtung gegenüber dem Verein eingehen wollen. Das ergebe sich einerseits daraus, dass die in den Protokollen über die Sitzungen der Vereinsleitung ausgewiesenen Sponsorbeträge in den Jahren 2005 und 2007 überschritten worden seien. Andererseits aus der "legeren Umschreibung" der Verpflichtungen des Vereins: "Im Protokoll 2005 ist etwa vermerkt, dass vor dem Spiel und in der Pause ein zur Verfügung gestellter Werbetext mehrmals von (...) durchgesagt werde - es ist nicht fixiert wie oft die Durchsagen sein sollen noch ist fixiert, wo genau die Werbeschilder aufgehängt werden - was unter 'gut sichtbar' zu verstehen ist, überlässt die (Beschwerdeführerin) offenkundig dem (Verein)." Das Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Verein sei daher wohl eher als "good will" von beiden Seiten zu beurteilen, sich gegenseitig zu unterstützen (einerseits mit Geldleistungen, andererseits mit Werbeleistungen). Ein Leistungsaustausch liege auch deswegen nicht vor, weil die in Rede stehenden Zahlungen auf Ersuchen eines Vereinsmitgliedes geleistet worden seien. In den Protokollen zu den Sitzungen der Vereinsleitung 2005 und 2006 "wird (Andreas) Lob und Dank ausgesprochen in Zusammenhang mit den zu erwartenden Zahlungen durch die (Beschwerdeführerin), weshalb eindeutig davon auszugehen ist, dass (Andreas) in gutem Kontakt zur (Beschwerdeführerin) stand und sie gewinnen konnte, die Zahlungen an (den Verein) zu leisten".
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 1989, 88/13/0073, zu Sponsorzahlungen im Sportbereich zum Ausdruck gebracht hat, müssen, um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen ansehen zu können, die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler bzw. Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportlers bzw. Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insbesondere in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten.
Der von der Beschwerdeführerin gesponserte Fußballverein spielte im Streitzeitraum in der fünfthöchsten von sieben Spielklassen, zählte nicht zu den absolut kleinen Vereinen und war - den Feststellungen des Prüfers zufolge - aufgrund der Zuschauerzahlen (durchschnittlich 250 pro Spiel) geeignet, eine Werbewirkung zu entfalten. Davon ging - soweit erkennbar - auch die belangten Behörde aus. Den streitgegenständlichen Zahlungen liege laut belangter Behörde dennoch kein zu Betriebsausgaben führender Leistungsaustausch zugrunde, weil die gegenseitigen Verpflichtungen von Beschwerdeführerin und Verein nicht von vornherein eindeutig schriftlich fixiert worden seien und die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Zahlungen nur auf Ersuchen eines Vereinsmitglieds geleistet habe.
Dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein kein schriftlicher Sponsorvertrag bestand, ist angesichts der im österreichischen Recht grundsätzlich herrschenden Formfreiheit von Verträgen ohne jede Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hat im Berufungsverfahren mehrfach auf das Vorliegen eines mündlichen Sponsorvertrages hingewiesen, der in den Protokollen zur Sitzung der Vereinsleitung auch konkret angesprochen wird. Es trifft auch nicht zu, dass die vom Verein zu erbringenden Werbeleistungen in den Protokollen über die Sitzungen der Vereinsleitung, in denen über die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin berichtet wird, nur "leger" umschrieben sind. Im Jahr 2005 hat sich der Verein zur Banden- und Plakatwerbung (drei Werbeschilder Größe fünf Meter mal ein Meter gut sichtbar gegenüber den Zuschauerbereichen angebracht), die vor dem ersten Meisterschaftsspiel hängen musste, und zur Durchsage eines Werbetextes der Beschwerdeführerin vor und während eines jeden Spiels verpflichtet. Im Jahr 2006 kam das Firmenlogo der Beschwerdeführerin auf den Spielerdressen und in der Matchzeitung hinzu. Im Jahr 2007 hat sich der Verein weiters dazu verpflichtet, dass die Kampfmannschaft auch alle Freundschaftsspiele mit den Sponsordressen spielen muss. Korrespondierend dazu haben sich auch die Sponsorzahlungen der Beschwerdeführerin sukzessive erhöht. Im Hinblick darauf scheinen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Beschwerdeführerin und Verein hinreichend eindeutig und auch im Vorhinein fixiert, zumal die darüber berichtenden Protokolle zu den Vereinsleitungssitzungen vom 12. Jänner 2005, 12. Jänner 2006 und 17. Jänner 2007 datieren. Es steht dem Betriebsausgabenabzug auch nicht entgegen, dass eine (auf einen marktüblichen Leistungsaustausch ausgerichtete) Vereinbarung auf die Initiative eines Vertragsteiles (bzw. hier eines Vereinsmitglieds) zurückzuführen ist.
Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet in den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 1. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150096.X00

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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