TE Vwgh Beschluss 2015/9/2 Ra 2015/19/0178

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Veröffentlicht am 02.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des Y S in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2015, W212 2107973-1/4E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Wenn in der Revision unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Hinblick auf zulässiges Tatsachenvorbringen in der Beschwerde und wegen einer psychischen Erkrankung des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in einem solchen Fall nicht zu erfolgen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0042, und vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172, je mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem vor der belangten Behörde und in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt eine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers oder eine ihm konkret drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK im Fall der Überstellung nach Bulgarien nicht ableitete, ist nicht zu beanstanden. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen zu einer psychischen Erkrankung widerspricht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Neuerungsverbot.Wenn in der Revision unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Hinblick auf zulässiges Tatsachenvorbringen in der Beschwerde und wegen einer psychischen Erkrankung des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in einem solchen Fall nicht zu erfolgen vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0042, und vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172, je mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem vor der belangten Behörde und in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt eine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers oder eine ihm konkret drohende Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3, EMRK im Fall der Überstellung nach Bulgarien nicht ableitete, ist nicht zu beanstanden. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen zu einer psychischen Erkrankung widerspricht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Neuerungsverbot.

Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen im Hinblick auf seinen individuell zu prüfenden Fall zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190178.L00

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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