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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des M in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Mai 2015, Zl. VGW-031/V/073/33235/2014/VOR-1, betreffend Versagung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers i.A. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten), den Beschluss Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des M in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Mai 2015, Zl. VGW-031/V/073/33235/2014/VOR-1, betreffend Versagung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers i.A. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Mai 2015, dem Revisionswerber am 13. Mai 2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurde vom Revisionswerber zunächst beim dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der die Revision mit Postaufgabe am 30. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet hat. Die Revision ist demnach beim zuständigen Verwaltungsgericht Wien außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht worden, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war. Wien, am 2. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020118.L00Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015