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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des M I in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des M römisch eins in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2015 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068).Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2015 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068).
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den im hier anzuwendenden § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den im hier anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 2. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015200027.F00Im RIS seit
22.10.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015