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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende VizepräsidentinDr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der S R in S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Juni 2015, Zl. LVwG-FR-08-3036, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Mandatsbescheid vom 15. Februar 2008 verhängte die Bundespolizeidirektion Schwechat über die aus Nepal stammende Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie ihrer Abschiebung.Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Mandatsbescheid vom 15. Februar 2008 verhängte die Bundespolizeidirektion Schwechat über die aus Nepal stammende Revisionswerberin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie ihrer Abschiebung.
Gegen diesen Bescheid sowie ihre zwischen 15. Februar und 23. April 2008 erfolgte Anhaltung in Schubhaft erhob die Revisionswerberin am 6. Mai 2008 Beschwerde, die in der Folge bei der Behörde in Verstoß und bei (dem Rechtsvertreter) der Revisionswerberin außer Evidenz geriet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2015 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) über Urgenz sowie nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch die Revisionswerberin gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG fest, dass es zur Entscheidung in der Sache unzuständig sei, und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2015 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) über Urgenz sowie nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch die Revisionswerberin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 31, VwGVG fest, dass es zur Entscheidung in der Sache unzuständig sei, und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Begründend führte das LVwG aus, die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 22 FPG sehe vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen seien. Von dieser Textierung seien Schubhaftbeschwerden nach § 82 Abs. 1 FPG - wie auch die hier vorliegende - nicht erfasst, weil sie weder als Berufungen noch als Maßnahmenbeschwerden zu qualifizieren seien, sondern vielmehr einen Rechtsbehelf sui generis darstellten, durch den ein "besonderes Schubhaftprüfungsverfahren" ausgelöst werde, das sich, abhängig vom Beschwerdevorbringen, auf Fragen der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme bzw. der Anhaltung in Schubhaft beziehe. Hieraus folge die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach Art. 131 Abs. 2 B-VG "iVm dem FPG".Begründend führte das LVwG aus, die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 22, FPG sehe vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen seien. Von dieser Textierung seien Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 82, Absatz eins, FPG - wie auch die hier vorliegende - nicht erfasst, weil sie weder als Berufungen noch als Maßnahmenbeschwerden zu qualifizieren seien, sondern vielmehr einen Rechtsbehelf sui generis darstellten, durch den ein "besonderes Schubhaftprüfungsverfahren" ausgelöst werde, das sich, abhängig vom Beschwerdevorbringen, auf Fragen der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme bzw. der Anhaltung in Schubhaft beziehe. Hieraus folge die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG "iVm dem FPG".
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 25a VwGG begründete das LVwG damit, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege. Insbesondere sei weder von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden, noch fehle eine solche Rechtsprechung bzw. sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 25 a, VwGG begründete das LVwG damit, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliege. Insbesondere sei weder von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden, noch fehle eine solche Rechtsprechung bzw. sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das LVwG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das LVwG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision zeigt ein Abweichen des LVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf. Sie erweist sich daher als zulässig und berechtigt:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus § 125 Abs. 22 bis 24 FPG idF des FNG 2014 samt den dazu erstatteten Erläuterungen (2144 BlgNR 24. GP 25) ableiten, dass alle am 31. Dezember 2013 in Angelegenheiten des FPG 2005 - bei den unabhängigen Verwaltungssenaten und bei den Landespolizeidirektionen - anhängigen Rechtsmittel- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren von den Landesverwaltungsgerichten (nach der "alten" Rechtslage) zu Ende zu führen sind. Es war - trotz der Unvollständigkeit dieser Regelungen - die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, dass alle "Altverfahren" nach dem FPG von den Landesverwaltungsgerichten nach der Rechtslage idF vor dem FNG 2014 zu Ende zu führen sind. § 125 Abs. 22 FPG ist dabei nicht nur auf sogenannte Maßnahmenbeschwerden, sondern auch auf Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach § 82 FPG anzuwenden. Dazu wird des Näheren auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064, und vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068, verwiesen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus Paragraph 125, Absatz 22, bis 24 FPG in der Fassung , des FNG 2014 samt den dazu erstatteten Erläuterungen (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25, ) ableiten, dass alle am 31. Dezember 2013 in Angelegenheiten des FPG 2005 - bei den unabhängigen Verwaltungssenaten und bei den Landespolizeidirektionen - anhängigen Rechtsmittel- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren von den Landesverwaltungsgerichten (nach der "alten" Rechtslage) zu Ende zu führen sind. Es war - trotz der Unvollständigkeit dieser Regelungen - die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, dass alle "Altverfahren" nach dem FPG von den Landesverwaltungsgerichten nach der Rechtslage in der Fassung , vor dem FNG 2014 zu Ende zu führen sind. Paragraph 125, Absatz 22, FPG ist dabei nicht nur auf sogenannte Maßnahmenbeschwerden, sondern auch auf Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 82, FPG anzuwenden. Dazu wird des Näheren auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064, und vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068, verwiesen.
Aus den dort angestellten Erwägungen ist auch der hier angefochtene Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dort angestellten Erwägungen ist auch der hier angefochtene Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, 5, und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. September 2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210105.L00Im RIS seit
22.10.2015Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026