Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §59 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des Dr. J L, Rechtsanwalt in E, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015, Zl. L503 2017527- 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Nachsicht bzw. Herabsetzung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 2 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des Dr. J L, Rechtsanwalt in E, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015, Zl. L503 2017527- 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Nachsicht bzw. Herabsetzung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 2, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung eines Antrags des Revisionswerbers auf Nachsicht bzw. Herabsetzung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 2 ASVG wegen entschiedener Sache bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung eines Antrags des Revisionswerbers auf Nachsicht bzw. Herabsetzung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 2, ASVG wegen entschiedener Sache bestätigt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.
Der Revisionswerber macht geltend, dass entgegen diesem Ausspruch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen. Unter diesem Gesichtspunkt bringt er zunächst vor, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über seinen Nachsichts- bzw. Herabsetzungsantrag vorhanden sei. Dass eine solche Entscheidung ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits im Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Zl. 2013/08/0235, klargestellt (vgl. Punkt 3. der dortigen Entscheidungsgründe). Das Bundesverwaltungsgericht hatte also zu beurteilen, ob seit dieser Entscheidung bis zur Zurückweisung des neuerlichen Antrags durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. zum Prozessgegenstand bei einer Beschwerde gegen eine Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Bei dieser Beurteilung ist dem Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers - kein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Antrag abgewiesen werden hätte dürfen, war nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht einzugehen ist.Der Revisionswerber macht geltend, dass entgegen diesem Ausspruch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen. Unter diesem Gesichtspunkt bringt er zunächst vor, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über seinen Nachsichts- bzw. Herabsetzungsantrag vorhanden sei. Dass eine solche Entscheidung ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits im Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Zl. 2013/08/0235, klargestellt vergleiche , Punkt 3. der dortigen Entscheidungsgründe). Das Bundesverwaltungsgericht hatte also zu beurteilen, ob seit dieser Entscheidung bis zur Zurückweisung des neuerlichen Antrags durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist vergleiche , zum Prozessgegenstand bei einer Beschwerde gegen eine Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Bei dieser Beurteilung ist dem Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers - kein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Antrag abgewiesen werden hätte dürfen, war nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht einzugehen ist.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2015
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080109.L00Im RIS seit
30.11.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015