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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Dobner, über den Fristsetzungsantrag der S R in S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem von der Antragstellerin in der gegenständlichen Schubhaftsache im Mai 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprochen, indem es über die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2015 entschied.
Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt. Dieser Auffassung trat sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Einräumung des rechtlichen Gehörs bei und brachte in einer Eingabe vom 3. August 2015 ausdrücklich vor, durch den genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich klaglos gestellt worden zu sein.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Fr 2015/21/0001).Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Fr 2015/21/0001).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Wien, am 3. September 2015Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Wien, am 3. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210005.F00Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015