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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §46aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über den Fristsetzungsantrag des H G in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über den Fristsetzungsantrag des H G in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 5. August 2015, Zl. W220 2009487-1/5E, innerhalb der ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2015 eingeräumten Frist erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210004.F00Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026