TE Vwgh Beschluss 2015/9/4 Ra 2015/04/0054

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Veröffentlicht am 04.09.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006 §131 Abs1;
BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der b GmbH, vertreten durch die Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2015, Zl. W134 2105546- 2/19E, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: Ö GmbH, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens für nichtig zu erklären, zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist. "Vollzugsfähigkeit" liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) § 30 VwGG B. I.1 zitierte hg. Rechtsprechung).Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist. "Vollzugsfähigkeit" liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag vergleiche , die bei Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Paragraph 30, VwGG B. römisch eins.1 zitierte hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall kommt es für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust insofern, als nach § 131 Abs. 1 BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nachdem als "verbliebene" Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw. deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP 85), ist es für die Rechtsposition der revisionswerbenden Partei relevant, ob sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses rückversetzt wird.Im vorliegenden Fall kommt es für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust insofern, als nach Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nachdem als "verbliebene" Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw. deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist vergleiche , Regierungsvorlage 1171, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 85, ), ist es für die Rechtsposition der revisionswerbenden Partei relevant, ob sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses rückversetzt wird.

Der angefochtene Beschluss ist somit einem Vollzug in Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.Der angefochtene Beschluss ist somit einem Vollzug in Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.

Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag damit, dass ihr durch die Zurückweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, unter anderem durch den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für Softwareentwicklung (Standardsoftware der österreichischen Notare), die der Revisionswerberin helfen könne, weitere Aufträge für die Entwicklung von Individualsoftware zu erlangen.

Die mitbeteiligte Auftraggeberin hat innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag abgegeben.

Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Aufschub des Vollzugs des Aufschiebungsantrages nicht entgegen. Die mitbeteiligte Auftraggeberin hat keine sonstigen Interessen geltend gemacht, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Hingegen wurde von der revisionswerbenden Partei in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 4. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040054.L00

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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