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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision des I A in W, vertreten durch Mag. Stefanie Schurich, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Mariahilferstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2015, Zl. W211 1424665- 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein dem Stamm der Ashraf zugehöriger somalischer Staatsangehöriger aus Q, beantragte am 5. September 2011 internationalen Schutz in Österreich. Sein Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Jänner 2012 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Herkunftsland abgewiesen, dem Revisionswerber wurde aber aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil die vom Revisionswerber geschilderte Bedrohung durch die Al Shabaab in seinem Heimatort zwar glaubhaft, eine Verfolgungsgefahr aber nicht aktuell sei, weil Q nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe und eine gezielte Verfolgung wegen des ehemaligen Betriebs eines mittlerweile zerstörten Internetcafes nicht anzunehmen sei. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach ihm unterstellt worden sei, als Spion für die Regierung tätig zu sein, erachtete das belangte Gericht mit näherer Begründung für nicht glaubwürdig.
Ferner sei aus den Länderberichten eine ethnisch begründete Verfolgung der Ashraf in Q nicht abzuleiten. Die Sicherheitslage in Q sei jedoch volatil und schlecht und die Al Shabaab sei nach wie vor in der Gegend aktiv, diese Faktoren hätten auch zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt, würden aber fallbezogen nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses und bringt dazu vor, das belangte Gericht habe die im Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des Revisionswerbers (vom 12. August 2014) nicht berücksichtigt, aus der hervorgehe, dass Mitte Juni 2014 20 Händler im Umkreis von Q von der Al Shabaab entführt worden seien; diese Stellungnahme belege, dass dem Revisionswerber nach wie vor aktuelle Gefährdung seitens der Al Shabaab drohe, schließlich sei auch er Händler gewesen. Dabei übersieht die Beschwerde aber, dass der Vorfall laut der besagten Stellungnahme Händler betraf, die auf ihrer Reise zwischen zwei Dörfern entführt wurden, und dies strategisch motiviert gewesen sei (Verhinderung der Versorgung von Städten, die nicht von der Al Shabaab kontrolliert würden); eine aktuell bestehende Bedrohung für den Revisionswerber, der ein mittlerweile zerstörtes Internetcafe in der - den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehenden - Stadt Q betrieben hatte, ist daraus nicht abzuleiten.
Ebenso wenig gelingt es der Revision, durch den Hinweis auf ein - fallbezogen nicht relevantes - hg. Judikat (VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0112), welches die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab zum Gegenstand hatte, eine aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung weiterhin in seinem Heimatort bestehende aktuelle Gefährdung durch die Al Shabaab aufzuzeigen.
Das belangte Gericht hat auch aktuelle, fallbezogen situationsrelevante Länderberichte seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Vorwurf, dass das BVwG den realen Hintergrund der vorgetragenen Fluchtgeschichte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers außer Acht gelassen habe, wird nicht näher konkretisiert und ist angesichts der getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Erkenntnis auch nicht nachvollziehbar.
Insgesamt gesehen zeigt die Revision somit eine grobe Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses und damit eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht auf (vgl. dazu VwGH vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021, mwH). Die Revision war daher zurückzuweisen.Insgesamt gesehen zeigt die Revision somit eine grobe Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses und damit eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht auf vergleiche , dazu VwGH vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021, mwH). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180050.L00.1Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015