TE Vwgh Beschluss 2015/9/8 Ra 2015/18/0050

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Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision des I A in W, vertreten durch Mag. Stefanie Schurich, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Mariahilferstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2015, Zl. W211 1424665- 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein dem Stamm der Ashraf zugehöriger somalischer Staatsangehöriger aus Q, beantragte am 5. September 2011 internationalen Schutz in Österreich. Sein Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Jänner 2012 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Herkunftsland abgewiesen, dem Revisionswerber wurde aber aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil die vom Revisionswerber geschilderte Bedrohung durch die Al Shabaab in seinem Heimatort zwar glaubhaft, eine Verfolgungsgefahr aber nicht aktuell sei, weil Q nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe und eine gezielte Verfolgung wegen des ehemaligen Betriebs eines mittlerweile zerstörten Internetcafes nicht anzunehmen sei. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach ihm unterstellt worden sei, als Spion für die Regierung tätig zu sein, erachtete das belangte Gericht mit näherer Begründung für nicht glaubwürdig.

Ferner sei aus den Länderberichten eine ethnisch begründete Verfolgung der Ashraf in Q nicht abzuleiten. Die Sicherheitslage in Q sei jedoch volatil und schlecht und die Al Shabaab sei nach wie vor in der Gegend aktiv, diese Faktoren hätten auch zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt, würden aber fallbezogen nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses und bringt dazu vor, das belangte Gericht habe die im Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des Revisionswerbers (vom 12. August 2014) nicht berücksichtigt, aus der hervorgehe, dass Mitte Juni 2014 20 Händler im Umkreis von Q von der Al Shabaab entführt worden seien; diese Stellungnahme belege, dass dem Revisionswerber nach wie vor aktuelle Gefährdung seitens der Al Shabaab drohe, schließlich sei auch er Händler gewesen. Dabei übersieht die Beschwerde aber, dass der Vorfall laut der besagten Stellungnahme Händler betraf, die auf ihrer Reise zwischen zwei Dörfern entführt wurden, und dies strategisch motiviert gewesen sei (Verhinderung der Versorgung von Städten, die nicht von der Al Shabaab kontrolliert würden); eine aktuell bestehende Bedrohung für den Revisionswerber, der ein mittlerweile zerstörtes Internetcafe in der - den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehenden - Stadt Q betrieben hatte, ist daraus nicht abzuleiten.

Ebenso wenig gelingt es der Revision, durch den Hinweis auf ein - fallbezogen nicht relevantes - hg. Judikat (VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0112), welches die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab zum Gegenstand hatte, eine aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung weiterhin in seinem Heimatort bestehende aktuelle Gefährdung durch die Al Shabaab aufzuzeigen.

Das belangte Gericht hat auch aktuelle, fallbezogen situationsrelevante Länderberichte seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Vorwurf, dass das BVwG den realen Hintergrund der vorgetragenen Fluchtgeschichte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers außer Acht gelassen habe, wird nicht näher konkretisiert und ist angesichts der getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Erkenntnis auch nicht nachvollziehbar.

Insgesamt gesehen zeigt die Revision somit eine grobe Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses und damit eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht auf (vgl. dazu VwGH vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021, mwH). Die Revision war daher zurückzuweisen.Insgesamt gesehen zeigt die Revision somit eine grobe Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses und damit eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht auf vergleiche , dazu VwGH vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021, mwH). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180050.L00.1

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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