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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des B in F/Deutschland, vertreten durch Reinhard Roloff, Rechtsanwalt in 5101 Bergheim, Mattseer Landesstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juni 2015, Zl. KLVwG- 3032/15/2014, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des B in F/Deutschland, vertreten durch Reinhard Roloff, Rechtsanwalt in 5101 Bergheim, Mattseer Landesstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juni 2015, Zl. KLVwG- 3032/15/2014, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 9. Juli 2014 wurde der Revisionswerber (ua) einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 190,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3,5 Tage) verhängt. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 9. Juli 2014 wurde der Revisionswerber (ua) einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 190,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3,5 Tage) verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde - soweit sie sich gegen diese Bestrafung richtete - als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde - soweit sie sich gegen diese Bestrafung richtete - als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall -
im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Die Revision enthält keine gesonderte Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision, sondern lediglich eine Begründung, in der pauschal die Zulässigkeit der Revision behauptet wird, weil "gegen zwingendes Recht verstoßen" worden sei. Damit wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, und vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014).Die Revision enthält keine gesonderte Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision, sondern lediglich eine Begründung, in der pauschal die Zulässigkeit der Revision behauptet wird, weil "gegen zwingendes Recht verstoßen" worden sei. Damit wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, und vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014).
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020163.L00Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015