Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei M in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. März 2015, Zl. VGW- 001/V/042/1730/2015-3, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung Wiener Tierhaltegesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei M in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. März 2015, Zl. VGW- 001/V/042/1730/2015-3, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung Wiener Tierhaltegesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. März 2015, dem Revisionswerber am 30. März 2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurde vom Revisionswerber zunächst beim dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der die Revision mit Postaufgabe 20. Mai 2015 an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet hat. Die Revision ist demnach beim zuständigen Verwaltungsgericht Wien außerhalb der
sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht worden, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.
Wien, am 8. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020087.L00Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015