TE Vwgh Beschluss 2015/9/8 Ra 2014/18/0157

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Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §61
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litd
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2014/18/0158
Ra 2014/18/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. F S, 2. mj. S S, und 3. mj. E S, alle in W, alle vertreten durch MMag. Dr. Sibylle Novak, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, diese vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5,gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2014, 1. Zl. W212 2008630-2/5E, 2. Zl. W212 2008654-2/5E und

3.Zl. W212 2008655-2/5E, betreffend Asylangelegenheiten, in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat, den Beschluss gefasst:3.Zl. W212 2008655-2/5E, betreffend Asylangelegenheiten, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat, den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Spruch

Begründung

Die Revisionswerber stellten am 22. April 2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 im zweiten Verfahrensgang als unzulässig zurückwies, da für ihre Prüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Rumänien zuständig sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Die Revisionswerber stellten am 22. April 2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 im zweiten Verfahrensgang als unzulässig zurückwies, da für ihre Prüfung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) Rumänien zuständig sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen die Entscheidungen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage der "möglichen Implementierung" der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland "in die österreichische Judikatur und Praxis". Insbesondere sehe der EGMR eine Verpflichtung von Staaten vor, "vor einer Rückführung in einen Dublin-Staat Garantien desselben dafür einzuholen, dass eine kindgerechte Unterbringung erfolgt und dass die Familieneinheit gewahrt wird."

Ausgehend von den auf Länderfeststellungen gestützten Ausführungen des BVwG zur Unterbringungs- und Versorgungssituation für aufgrund der Dublin III-VO rückkehrende Familien nach Rumänien, zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass ihre Revisionssache von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, weil ihre Ausführungen nicht erkennen lassen, dass die Lage in Rumänien mit der - im für die zitierte Entscheidung des EGMR wesentlichen Zeitpunkt - in Italien herrschenden Situation vergleichbar wäre. Dem von der Revision ins Treffen geführten Urteil des EGMR lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung der Familie einzuholen sind.

Wenn die Revisionswerber vorbringen, das BVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, übersehen sie, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Fallbezogen kann in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG erkannt werden.Wenn die Revisionswerber vorbringen, das BVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, übersehen sie, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Anwendung gelangt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Fallbezogen kann in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erkannt werden.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180157.L00.1

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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